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Bildungsbereiche
20.
März 2006
Für den Bildungsbereich ist der Bolkestein-Kompromiss
unzureichend
Druck auf die nationalen Regierungen verstärken
Von Cornelia Hirsch, MdB
Ziel der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist es, den Handel mit Dienstleistungen
innerhalb der Europäischen Union zu vereinfachen. Als Dienstleistungen
gelten dabei alle Tätigkeiten, die im wirtschaftlichen oder im
allgemein wirtschaftlichen Interesse gegen ein Entgelt erbracht werden.
Die Richtlinie umfasst somit grundsätzlich auch den Bildungsbereich.
Die konsolidierte Fassung, die im Europäischen Parlament am 14.
Februar mit den Stimmen der Konservativen und der Sozialdemokraten
angenommen wurde, hat an der grundsätzlichen Ausrichtung der Richtlinie
nichts geändert. Bei den erfolgten Änderungen handelt es
sich überwiegend um sprachliche Kosmetik.
Auch aus bildungspolitischer Sicht geht der gefundene Kompromiss nicht
weit genug. Weder wird Bildung konsequent aus dem Geltungsbereich der
Richtlinie ausgenommen. Noch werden Maßnahmen getroffen, um eine
weitere Liberalisierung der öffentlichen Bildungssysteme zu verhindern.
Lediglich an zwei Stellen ist man gezielt auf bildungspolitische Bedenken
eingegangen: Zum einen wird in der Neufassung eine klarere Abgrenzung
zwischen privatem und öffentlichem Bildungssystem versucht. Zum
anderen werden Formulierungen hinzugefügt, die die nationale Eigenständigkeit
der jeweiligen Bildungssysteme gewährleisten sollen.
Sprachliche Kosmetik
Bezüglich der Abgrenzung zwischen privatem und öffentlichem
Bildungsbereich greift man auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs
zurück. Darin wurde festgehalten, dass das Merkmal der Entgeltlichkeit
in Bezug auf einen in nationalen Bildungssystemen erteilten Unterricht
nicht gegeben ist. Mit diesem Unterricht würde der Staat schließlich
keine gewinnbringenden Tätigkeiten aufnehmen, sondern auf bildungspolitischem
Gebiet die Aufgaben gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern
erfüllen. An der Natur dieser Tätigkeit ändere sich auch
nichts, wenn Schülerinnen und Schüler manchmal Gebühren
oder ein Schulgeld bezahlen müssten, um „im gewissen Umfang
zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des
Systems beizutragen“. Ein direkter Verweis in der Richtlinie auf
diese Rechtssprechung soll sicherstellen, dass die „nationalen
Bildungssysteme“ vorerst nicht von der Richtlinie erfasst werden.
Dabei stellt sich allerdings die Frage nach der genauen Definition des
Begriffs „nationale Bildungssysteme“. Mit relativer Sicherheit
kann hier nur davon ausgegangen werden, dass mindestens der Schulunterricht
gemeint ist. Anders sieht es dagegen im Hochschulbereich aus. Wie die
Bundesregierung nicht müde wird zu betonen, handelt es sich zwar
selbst bei einem über Studiengebühren finanzierten Studium
zurzeit um ein Bildungsangebot, das überwiegend öffentlich
finanziert wird. Das muss aber nicht so bleiben. Der Europäische
Gerichtshof hat etwa in einem Urteil zu Hochschulkursen eines Unternehmens
schon einmal darauf aufmerksam gemacht, dass „die entgeltliche
Durchführung von Hochschulunterricht eine wirtschaftliche Tätigkeit
(ist), die unter das Vertragskapitel der Niederlassungsfreiheit fällt“.
Um so bedenklicher ist vor diesem Hintergrund, dass der Änderungsantrag
des Ausschusses für Bildung und Kultur im Europäischen Parlament,
die Universitätsausbildung generell aus dem Geltungsbereich der
Richtlinie auszunehmen, nicht in die konsolidierte Fassung aufgenommen
wurde. Im Hochschulbereich ist so eine immer weitere Liberalisierung
zu befürchten: Angefangen bei den schon heute privat organisierten
Repititorien im Jura-Studium, über Sprachkursangebote, bis hin zu
weiterführenden Studiengängen, zu denen dann schon der Master
zählen könnte.
Was sind nationale Bildungssysteme?
Weitere Einschränkungen der öffentlichen Verantwortung sind
auch bei der beruflichen Erstausbildung zu erwarten. Hier wird laut Koalitionsvertrag
der Großen Koalition etwa auf eine bessere Verzahnung mit der Weiterbildung
hingearbeitet. In der Konsequenz könnte das leicht dazu führen,
dass die berufliche Erstausbildung nicht mehr unter das „nationale
Bildungssystem“ fällt. Für die Weiterbildung gilt das
schon heute.
All diese Beispiele zeigen, dass der Begriff „nationale Bildungssysteme“ nicht
umfassend genug ist. Ähnlich verhält es sich mit der geforderten
Aufnahme einer Formulierung, um die nationale Eigenständigkeit der
jeweiligen Bildungssysteme zu betonen. In Artikel 1 Absatz 2 der neuen
Fassung wurde dazu folgender Satz aufgenommen: „Diese Richtlinie
betrifft weder die Liberalisierung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse, noch die Privatisierung von öffentlichen
Einrichtungen, die solche Dienstleistungen erbringen.“ Aus dieser
Formulierung kann abgeleitet werden, dass die EU-Kommission keinen direkten
Einfluss auf die Bildungspolitik der Mitgliedstaaten nehmen darf – und
sie etwa nicht zu Privatisierungen zwingen kann. Eine indirekte Einflussnahme
wird aber weiterhin nicht verhindert. So können die Mitgliedstaaten
beispielsweise im Rahmen der Lissabon-Strategie auch zukünftig zu
Privatisierungen ermuntert werden. In ihrem Leitantrag zur Frühjahrstagung
des Europäischen Rates schlägt die EU-Kommission beispielsweise
eine Steigerung des Anteils der Bildungs- und Forschungsaufgaben am Bruttoinlandsprodukt
der Mitgliedsstaaten vor. Dabei stellt sie klar: „Der größte
Teil sollte dabei aus dem privaten Sektor kommen (…) Bis Ende
2007 sollten die Universitäten die Möglichkeit erhalten und
dazu ermuntert werden, ergänzende private Finanzierungsquellen zu
erschließen.“ Durch die Dienstleistungsrichtlinie wird dieser
Privatisierungskurs zukünftig noch gravierendere Folgen haben, da
der Geltungsbereich der Richtlinie mit jeder erfolgten Privatisierung
immer weiter ausgedehnt wird.
Bildung voll aus dem Geltungsbereich der Richtlinie herausnehmen
Der Bolkestein-Kompromiss ist aus bildungspolitischer Perspektive somit
vollkommen unzureichend. Er verschleiert den grundsätzlichen Unterschied
zwischen Bildung als einem öffentlichen Gut und Bildung als einer
handelbaren Dienstleistung. Wenn Bildung als öffentliches Gut betrachtet
wird, dann muss sie vollständig aus dem Geltungsbereich der Richtlinie
ausgenommen werden. Die europäische Bildungsgewerkschaft hatte diesen
Antrag eingebracht. In der ersten Abstimmung im Europäischen Parlament
ist er jedoch knapp gescheitert. Für die erwartete zweite Lesung
im Parlament sollte er erneut gestellt werden. Allen voran muss aber
der Druck auf die nationalen Regierungen verstärkt werden, damit
sie ihre Zustimmung zur gesamten Richtlinie im Ministerrat verweigern. Über
diesen Weg kann Bolkestein gestoppt werden. Der Kampf ist noch nicht
verloren!
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