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20. März 2006
Für den Bildungsbereich ist der Bolkestein-Kompromiss unzureichend


Druck auf die nationalen Regierungen verstärken

Von Cornelia Hirsch, MdB
Ziel der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist es, den Handel mit Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union zu vereinfachen. Als Dienstleistungen gelten dabei alle Tätigkeiten, die im wirtschaftlichen oder im allgemein wirtschaftlichen Interesse gegen ein Entgelt erbracht werden. Die Richtlinie umfasst somit grundsätzlich auch den Bildungsbereich. Die konsolidierte Fassung, die im Europäischen Parlament am 14. Februar mit den Stimmen der Konservativen und der Sozialdemokraten angenommen wurde, hat an der grundsätzlichen Ausrichtung der Richtlinie nichts geändert. Bei den erfolgten Änderungen handelt es sich überwiegend um sprachliche Kosmetik.
Auch aus bildungspolitischer Sicht geht der gefundene Kompromiss nicht weit genug. Weder wird Bildung konsequent aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Noch werden Maßnahmen getroffen, um eine weitere Liberalisierung der öffentlichen Bildungssysteme zu verhindern. Lediglich an zwei Stellen ist man gezielt auf bildungspolitische Bedenken eingegangen: Zum einen wird in der Neufassung eine klarere Abgrenzung zwischen privatem und öffentlichem Bildungssystem versucht. Zum anderen werden Formulierungen hinzugefügt, die die nationale Eigenständigkeit der jeweiligen Bildungssysteme gewährleisten sollen.

Sprachliche Kosmetik

Bezüglich der Abgrenzung zwischen privatem und öffentlichem Bildungsbereich greift man auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zurück. Darin wurde festgehalten, dass das Merkmal der Entgeltlichkeit in Bezug auf einen in nationalen Bildungssystemen erteilten Unterricht nicht gegeben ist. Mit diesem Unterricht würde der Staat schließlich keine gewinnbringenden Tätigkeiten aufnehmen, sondern auf bildungspolitischem Gebiet die Aufgaben gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern erfüllen. An der Natur dieser Tätigkeit ändere sich auch nichts, wenn Schülerinnen und Schüler manchmal Gebühren oder ein Schulgeld bezahlen müssten, um „im gewissen Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems beizutragen“. Ein direkter Verweis in der Richtlinie auf diese Rechtssprechung soll sicherstellen, dass die „nationalen Bildungssysteme“ vorerst nicht von der Richtlinie erfasst werden.
Dabei stellt sich allerdings die Frage nach der genauen Definition des Begriffs „nationale Bildungssysteme“. Mit relativer Sicherheit kann hier nur davon ausgegangen werden, dass mindestens der Schulunterricht gemeint ist. Anders sieht es dagegen im Hochschulbereich aus. Wie die Bundesregierung nicht müde wird zu betonen, handelt es sich zwar selbst bei einem über Studiengebühren finanzierten Studium zurzeit um ein Bildungsangebot, das überwiegend öffentlich finanziert wird. Das muss aber nicht so bleiben. Der Europäische Gerichtshof hat etwa in einem Urteil zu Hochschulkursen eines Unternehmens schon einmal darauf aufmerksam gemacht, dass „die entgeltliche Durchführung von Hochschulunterricht eine wirtschaftliche Tätigkeit (ist), die unter das Vertragskapitel der Niederlassungsfreiheit fällt“. Um so bedenklicher ist vor diesem Hintergrund, dass der Änderungsantrag des Ausschusses für Bildung und Kultur im Europäischen Parlament, die Universitätsausbildung generell aus dem Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen, nicht in die konsolidierte Fassung aufgenommen wurde. Im Hochschulbereich ist so eine immer weitere Liberalisierung zu befürchten: Angefangen bei den schon heute privat organisierten Repititorien im Jura-Studium, über Sprachkursangebote, bis hin zu weiterführenden Studiengängen, zu denen dann schon der Master zählen könnte.

Was sind nationale Bildungssysteme?


Weitere Einschränkungen der öffentlichen Verantwortung sind auch bei der beruflichen Erstausbildung zu erwarten. Hier wird laut Koalitionsvertrag der Großen Koalition etwa auf eine bessere Verzahnung mit der Weiterbildung hingearbeitet. In der Konsequenz könnte das leicht dazu führen, dass die berufliche Erstausbildung nicht mehr unter das „nationale Bildungssystem“ fällt. Für die Weiterbildung gilt das schon heute.
All diese Beispiele zeigen, dass der Begriff „nationale Bildungssysteme“ nicht umfassend genug ist. Ähnlich verhält es sich mit der geforderten Aufnahme einer Formulierung, um die nationale Eigenständigkeit der jeweiligen Bildungssysteme zu betonen. In Artikel 1 Absatz 2 der neuen Fassung wurde dazu folgender Satz aufgenommen: „Diese Richtlinie betrifft weder die Liberalisierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, noch die Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen, die solche Dienstleistungen erbringen.“ Aus dieser Formulierung kann abgeleitet werden, dass die EU-Kommission keinen direkten Einfluss auf die Bildungspolitik der Mitgliedstaaten nehmen darf – und sie etwa nicht zu Privatisierungen zwingen kann. Eine indirekte Einflussnahme wird aber weiterhin nicht verhindert. So können die Mitgliedstaaten beispielsweise im Rahmen der Lissabon-Strategie auch zukünftig zu Privatisierungen ermuntert werden. In ihrem Leitantrag zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates schlägt die EU-Kommission beispielsweise eine Steigerung des Anteils der Bildungs- und Forschungsaufgaben am Bruttoinlandsprodukt der Mitgliedsstaaten vor. Dabei stellt sie klar: „Der größte Teil sollte dabei aus dem privaten Sektor kommen (…) Bis Ende 2007 sollten die Universitäten die Möglichkeit erhalten und dazu ermuntert werden, ergänzende private Finanzierungsquellen zu erschließen.“ Durch die Dienstleistungsrichtlinie wird dieser Privatisierungskurs zukünftig noch gravierendere Folgen haben, da der Geltungsbereich der Richtlinie mit jeder erfolgten Privatisierung immer weiter ausgedehnt wird.

Bildung voll aus dem Geltungsbereich der Richtlinie herausnehmen

Der Bolkestein-Kompromiss ist aus bildungspolitischer Perspektive somit vollkommen unzureichend. Er verschleiert den grundsätzlichen Unterschied zwischen Bildung als einem öffentlichen Gut und Bildung als einer handelbaren Dienstleistung. Wenn Bildung als öffentliches Gut betrachtet wird, dann muss sie vollständig aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Die europäische Bildungsgewerkschaft hatte diesen Antrag eingebracht. In der ersten Abstimmung im Europäischen Parlament ist er jedoch knapp gescheitert. Für die erwartete zweite Lesung im Parlament sollte er erneut gestellt werden. Allen voran muss aber der Druck auf die nationalen Regierungen verstärkt werden, damit sie ihre Zustimmung zur gesamten Richtlinie im Ministerrat verweigern. Über diesen Weg kann Bolkestein gestoppt werden. Der Kampf ist noch nicht verloren!


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