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Eingenverantwortliche Schule und Schulinspektion



12. Dezember 2006
Zur künftigen Rolle der Schulleiterinnen und Schulleiter

Vom Geschäftsführer zum Dienstvorgesetzten

Mit dem In-Kraft-Treten des „Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule“ zum Schuljahr 2007/08 wird das Gefüge der Schulverfassung erheblich verändert. Die Gesamtkonferenz büßt ihre bisherige Stellung als oberstes Beschlussorgan der Schule ein und verliert ihre „Allzuständigkeit“. Der größte Teil ihrer bisherigen Zuständigkeiten geht auf die Schulleitung oder auf den neu geschaffenen Schulvorstand über. Nach den Beiträgen über den Schulvorstand (EuW 10/06) und die Gesamtkonferenz (EuW 11/06) soll jetzt im Gefüge der Entscheidungsgremien die künftige Rolle der Schulleiterinnen und Schulleiter näher beleuchtet werden. Deren Status hat das genannte Gesetz deutlich gestärkt: Sie sollen u.a. Maßnahmen zur Personalwirtschaft treffen und in allen Angelegenheiten entscheiden, in denen nicht eine Konferenz oder der Schulvorstand zuständig ist.

Die Stellung der Schulleiterinnen und Schulleiter ist seit dem In-Kraft-Treten des NSchG im Jahre 1974 deutlich gestärkt worden. Waren sie ursprünglich nur eine Art Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Gesamtkonferenz, ist durch die Novelle von 1980 und dann noch einmal durch das Gesetz vom 17.7.2006 ein Rollenwechsel zu Vorgesetzten mit umfassenden Befugnissen in organisatorischen, administrativen, aber auch pädagogischen Angelegenheiten erfolgt. Sie sind aber nur insoweit unmittelbare Dienstvorgesetzte im Sinne des Beamtengesetzes, als ihnen – unabhängig von schulgesetzlichen Bestimmungen - dienstrechtliche Befugnisse übertragen wurden (siehe unten). Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Für die Lehrkräfte (und die Schulleiterinnen und Schulleiter) ist generell der Leiter der Landesschulbehörde unmittelbarer Dienstvorgesetzter.

Als Vorgesetzte können die Schulleiterinnen und Schulleiter allen an der Schule tätigen Personen, also nicht nur den Lehrkräften, Weisungen erteilen (§ 43 Abs. 2 NSchG). Weisungsfrei ist der Bereich von Unterricht und Erziehung, in dem die Lehrkräfte in eigener pädagogischer Verantwortung tätig sind. Zur Vorgesetzteneigenschaft gehört, dass die Schulleiterinnen und Schulleiter – wie bisher – alle Lehrkräfte im Unterricht besuchen und im Anschluss daran ein Beratungsgespräch führen sollen. Die Verpflichtung dazu besteht unabhängig davon, ob es einen besonderen Anlass dafür, etwa eine Elternbeschwerde über eine Lehrkraft, gegeben hat. Die Entscheidung darüber, in welchen zeitlichen Abständen und in welcher Reihenfolge Lehrkräfte im Unterricht besucht werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Unangemeldete Besuche sollten nur im Ausnahmefall vorgenommen werden. Um den Eindruck gar nicht erst entstehen zu lassen, Unterrichtsbesuche als Disziplinierungsmittel gegenüber missliebigen Lehrkräften zu missbrauchen, ist jede Schulleitung gut beraten, ihre Besuchspraxis dem Lehrerkollegium und der Personalvertretung zu erläutern. Das Besuchsrecht ist nicht übertragbar, auch nicht auf andere Mitglieder einer kollegialen Schulleitung.

Zu den neuen Aufgaben gehört, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter „Maßnahmen der Personalwirtschaft einschließlich der Personalentwicklung“ treffen sollen. Das betrifft in erster Linie diejenigen Schulen, denen ein Personalbudget zur Verfügung steht. Im Rahmen der Personalentwicklung soll sie oder er den an der Schule Tätigen Möglichkeiten eröffnen, ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft noch besser zur Geltung zu bringen. Es sollen Perspektiven gezeigt, Belastungen erkannt und Anreize zur Wahrnehmung bestimmter Fortbildungsangebote gegeben werden. Dazu steht der Leiterin oder dem Leiter das Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräch einschließlich der Möglichkeit des Abschlusses von Zielvereinbarungen als Instrument zur Verfügung.

Gesamtverantwortung für das Qualitätsmanagement

Dass die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gesamtverantwortung für die Schule trägt, gilt bereits seit der Novellierung des Schulgesetzes von 1993. Das Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule vom 17.7.2006 hat die Gesamtverantwortung für die „Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung“ hinzugefügt. Zuvor hatten die Schulleiterinnen und Schulleiter für diesen Bereich lediglich zu „sorgen“ gehabt, was die Verpflichtung bedeutete, die Sicherungs- und Entwicklungsprozesse in Gang zu bringen und erfolgreich zu betreiben. Nunmehr sind sie auch für die Ergebnisse verantwortlich. Neu ist ferner die als „Auffangvorschrift“ bezeichnete Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 1 NSchG, die der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Art „Allzuständigkeit“ zukommen lässt. Sie oder er entscheidet nämlich künftig in allen Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenkatalogen der Konferenzen oder des Schulvorstandes enthalten sind. Hierzu gehören beispielsweise die Unterrichtsverteilung und die Stundenpläne, die Regelung kurz- und langfristiger Vertretungen, die Erstellung von Aufsichtsplänen, die Anordnung von Mehr- oder Minderzeiten i.S. der Arbeitszeitverordnung, die Gewährung von Stundenanrechnungen für die Lehrkräfte, die Erarbeitung von Raumplänen. Auch die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (z.B. Beteiligung an Kooperationsverbünden zur Hochbegabtenförderung oder an Regionalen Integrationskonzepten) befindet sich in der Zuständigkeit der Schulleitung.

Die Gesamtkonferenz ist allerdings dann am Zuge, wenn das im Schulprogramm zu beschreibende Leitbild der Schule betroffen ist.

In der Hand der Schulleiterin oder des Schulleiters liegen aber nicht nur organisatorische oder administrative, sondern auch pädagogische Angelegenheiten, z.B. Fragen der Unterrichtsdifferenzierung, der Freiarbeit und Wochenplanarbeit, die Einrichtung und Gestaltung besonderer Fördermaßnahmen, die Einführung neuer Schulbücher, die Planung der Schulfahrten und der Schüleraustauschfahrten.

Der durch das Gesetz vom 17.7.2006 völlig neu gefasste § 43 („Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters“) enthält im Übrigen die aus der alten Fassung bekannten Aufgaben:

  • Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte,
  • Außenvertretung,
  • Sorge für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
  • Recht auf Eilentscheidungen,
  • Einspruchsrecht gegenüber Beschlüssen der Gesamtkonferenz, jetzt erweitert auf Beschlüsse des Schulvorstandes.

Dass jährlich ein Plan über den Personaleinsatz zu erstellen ist, hat schon immer zu den Aufgaben der Schulleitung gehört, findet sich jetzt aber erstmals in § 43 Abs. 4 NSchG als Gesetzesauftrag. Geregelt wird in einem solchen Plan, in welchen Fächern, Klassen, Kursen oder anderen Lerngruppen Lehrkräfte Unterricht zu erteilen haben. Darin ist auch der Unterrichtseinsatz in den gegebenenfalls vorhandenen Außenstellen und in den Schulzweigen festzulegen, wenn eine Schule mehr als eine Schulform umfasst. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt auch, wer eine Klassenlehrerschaft zu übernehmen hat.

Vorsitz in der Gesamtkonferenz und im Schulvorstand

Sie oder er hat außerdem jährlich einen Entwurf über die Verwendung der der Schule vom Land und vom Schulträger zugewiesenen Haushaltsmittel zu erstellen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Schulvorstand. Es ist deshalb folgerichtig, dass die Schulleitung nach Ablauf des Haushaltsjahres über die Verwendung der Haushaltsmittel gegenüber dem Schulvorstand Rechenschaft abzulegen hat. Das neue Beschlussorgan hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang mit dem Recht ausgestattet, der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Entlastung zu versagen. Ein solcher Beschluss hätte zwar keine unmittelbaren Rechtsfolgen, dürfte aber in der Schulöffentlichkeit, beim Schulträger und wohl auch in der Schulbehörde aufmerksam registriert werden. Die Bewirtschaftung der Budgets im Einzelnen, z.B. Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung, liegt in der Hand der Schulleiterin oder des Schulleiters.

Zu den gesetzlichen Aufgaben der Schulleitung gehört, die Gesamtkonferenz, den Schulvorstand und den Schulträger über „alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule“ zu unterrichten. In den beiden Gremien, in denen Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler zusammenwirken, führt die Schulleiterin oder Schulleiter den Vorsitz. Dem Schulvorstand gehört sie oder er als „geborenes“ Mitglied an, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.

Zum Vorsitz in der Gesamtkonferenz und im Schulvorstand gehört die Vorbereitung der Sitzungen (Festlegung des Termins, Erstellung der Tagesordnung, Ausfertigung der Sitzungsunterlagen, Einladung der Mitglieder), die Verantwortung für ihren ordnungsgemäßen Ablauf und die Ausführung der Beschlüsse. Hat eine Schule eine kollegiale Schulleitung kann nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung ein anderes Mitglied der Schulleitung den Vorsitz in der Gesamtkonferenz übernehmen. Das dürfte auch für den Schulvorstand gelten. Zum Vorsitz gehört auch die Leitung der Sitzungen von Gesamtkonferenz und Schulvorstand. Der Konferenzerlass sieht hierzu für die Gesamtkonferenz vor, dass sich die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Sitzungsleitung durch andere Mitglieder der Gesamtkonferenz „unterstützen“ lassen kann. Das bedeutet, dass die Leitung der Sitzung zumindest zeitweise an ein anderes Mitglied abgegeben werden kann. Es spricht nichts dagegen, eine entsprechende Regelung in die Geschäftsordnung des Schulvorstandes aufzunehmen.

Unabhängig von schulgesetzlichen Regelungen dürfte es zu einer weiteren Stärkung der Stellung der Schulleiterinnen und Schulleiter kommen, wenn ihnen im Zuge der Schulverwaltungsreform weitere dienstrechtliche Befugnisse übertragen werden. Am Beispiel der öffentlichen berufsbildenden Schulen hat das Kultusministerium deutlich werden lassen, wie weit dieser Prozess gehen kann. Den Leiterinnen und Leitern dieser Schulen ist inzwischen u.a. die Zuständigkeit für die Begründung des Beamtenverhältnisses, die Verlängerung und Verkürzung der Probezeit, die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit sowie für Abordnungen, Versetzungen und Beförderungen übertragen worden. Soweit das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz eine Mitbestimmung der Personalvertretung vorsieht, wird diese in den genannten Fällen vom Schulpersonalrat wahrgenommen.

Kollegiale Schulleitungen?

Angesichts der neuen Machtfülle des monokratischen Organs „Schulleiterin oder Schulleiter“ dürfte es in den kommenden Monaten Diskussionen in den Schulen über die Einführung einer „kollegialen Schulleitung“ geben. Mit § 44 NSchG hat der Gesetzgeber seit langem das Angebot unterbreitet, die Erledigung der der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragenen Aufgaben auf eine breitere personelle Grundlage zu stellen. Außer den „geborenen“ Mitgliedern (Inhaberinnen und Inhaber höherwertiger Ämter mit Schulleitungsaufgaben) können einer solchen kollegialen Schulleitung bis zu drei Lehrkräfte ohne höherwertiges Amt gleichberechtigt angehören. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Amt der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie die anderen höherwertigen Ämter an der Schule zunächst zeitlich befristet zu besetzen.







   
   
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