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27. März 2007
Pendlerpauschale


"Kürzung verfassungswidrig"

Wie bereits das Niedersächsische Finanzgericht hält auch das Finanzgericht des Saarlandes die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Die Neuregelung sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes, teilte das Finanzgericht nach einem entsprechenden Urteil in Saarbrücken mit.

Zudem sieht das Gericht in der Kürzung einen Verstoß gegen den ebenfalls im Grundgesetz verankerten Schutz von Ehe und Familie. Denn in Fällen, in denen beide Ehegatten berufstätig seien, hänge die Wahl des Wohnsitzes nicht allein von privaten Erwägungen ab (Az. 2 K 2442/06).

Das Bundesfinanzministerium äußerte sich betont gelassen. Ein Sprecher sagte, die Entscheidung des saarländischen Gerichtes "lässt uns ziemlich ruhig". Es gebe keinen Zweifel daran, dass die Neuregelung der Pauschale mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Die Kilometerpauschale von 30 Cent kann seit Jahresbeginn nur noch vom 21. Entfernungskilometer an von der Steuer abgesetzt werden. Mit dieser Kürzung erhofft sich der Bund etwa fünf Milliarden Euro an Steuermehreinnahmen. Anfang März hatte das Niedersächsische Finanzgericht dies bereits als verfassungswidrig bezeichnet. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe muss nun über die Rechtmäßigkeit der neuen Regelung entscheiden.

Die niedersächsischen Richter hatten geurteilt, dass bei der Fahrt zur Arbeitsstelle zwangsläufig Kosten entstünden, ohne die es kein Einkommen geben würde. Nach dem Einkommensteuergesetz dürfe aber nur das Einkommen besteuert werden, das bleibe, wenn die beruflichen Aufwendungen abgezogen seien. In bestimmten Fällen werde zudem das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum besteuert. Das sei nicht zulässig. Dass die öffentlichen Haushalte konsolidiert werden sollten, wie es in der Gesetzesbegründung heiße, sei kein sachlich ausreichender Grund dafür, die bestehenden Prinzipien zu durchbrechen.

 

Urteil des Finanzgerichts Saarbrücken ist hier als PDF-Datei verfügbar

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