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Rechtsschutz
23. Juli 2008
Keine Rückerstattung von Leistungen aus Nebenabrede
Wir erinnern uns: Entsprechend einem Erlass des Kultusministeriums vom 29.5.1996 wurde sich um eine Erstanstellung bemühenden Anwärtern für das Lehramt das Angebot einer Teilzeitbeschäftigung im Angestelltenverhältnis mit späterer Zusage der Übernahme in ein Vollbeschäftigungsverhältnis als Beamter/ Beamtin gemacht. Es wurde auch zugesichert, dass schon jetzt eine entsprechende Altersversorgung unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis gewährleistet würde. Zum Streitpunkt geriet dann eine weitere Klausel, dass für diese Zusicherungen im Wege einer Nebenabrede eine Gegenleistung erbracht werden müsse, die im Fall unseres Mitgliedes 270,00 DM / monatlich betrug. Dieser Betrag wurde mit den laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet. Mit Urteil vom 27.11.2001 entschied das niedersächsische Oberverwaltungsgericht, dass eine entsprechende Nebenabrede – hier bezüglich des Arbeitsvertrages eines Beamten der allgemeinen Verwaltung – nichtig sei. Die im vorgeschalteten Angestelltenverhältnis zu erbringenden Zahlungen stünden eindeutig und unzweifelhaft im Kontext zur späteren Verbeamtung, würden dadurch zu einem leistungs- und eignungsfremden Gesichtspunkt, was unzulässig sei. In einem weiteren Beschluss vom 27.1.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass zentraler Punkt der Nebenabrede sei, ein späteres Beamtenverhältnis begründet zu bekommen. Mittlerweile hatte sich bei den Arbeitsgerichten eine andere Rechtsauffassung durchgesetzt. Auch dort war geklagt worden – wegen des einer Verbeamtung vorgeschalteten Angestelltenverhältnisses. Das niedersächsische Landesarbeitsgericht entschied am 19.4.2005 rechtskräftig, dass die Gegenleistung nicht für die Verbeamtung erbracht würde, sondern für die während des Arbeitsverhältnisses erbrachte Versorgungsanwartschaft. Somit könne es auch keine Rückerstattung von verrechneten Einzahlungen geben. Es gab also divergierende Rechtsauffassungen innerhalb verschiedener Gerichtsbarkeiten. Um endgültige Klärung zu erhalten, wurde über die GEW Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt und mit verschiedenen Verfassungsverstößen begründet. So käme es einem nach der Verfassung unzulässigen Ämterkauf gleich, wenn die Zusicherung einer späteren Übernahme in ein Beamtenverhältnis nebst sofortiger Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft von einer Gegenleistung abhängig gemacht würde. Auch sei der Alimentationsgrundsatz verletzt, wonach der Dienstherr für die Versorgung der Beamten zu sorgen habe, nicht aber diese selbst. Auch sei es verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen, dass sowohl Oberverwaltungs- wie auch Bundesverwaltungsgericht ihre Rechtssprechung geändert hätten, ohne dass es zwischenzeitlich geänderte Gesetze oder Ähnliches gegeben hätte. Dadurch sei auch das Rechtsstaatsprinzip willkürlich verletzt worden. Das höchste deutsche Gericht schloss sich diesen Argumentationen nicht an. Die vom Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht vollzogene Rechtssprechungsänderung verstößt danach unter anderem auch nicht gegen Vertrauensschutzaspekte. Ein Gericht kann danach von seiner früheren Rechtssprechung abweichen, ohne damit gegen das Grundgesetz zu verstoßen, wenn diese Abweichung sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Im Fall der Nebenabrede war die Entwicklung in Richtung Änderung vorhersehbar, weil es zuvor nur einen schwer zu ertragenden Widerspruch zwischen der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung und der Auffassung der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben habe. Die Erfolgsaussichten von Klagen hingen danach im wesentlichen davon ab, vor welchem Gerichtszweig sie erhoben wurden. Anmerkung der GEW: Das Bundesverfassungsgericht nimmt leider nicht zu der Problematik Stellung, dass es damit weitgehend dem Zufall überlassen bleiben dürfte, was Gerechtigkeit als Voraussetzung von Rechtssprechung betrifft. Wäre die Arbeitsgerichtsbarkeit eingeschwenkt, so hätte die Beschwerdeführerin Recht bekommen – wie ist so ein mehr oder weniger zufallsbedingter Ablauf vermittelbar? Das Alimentationsprinzip sei – so das Bundesverfassungsgericht –nicht verletzt, weil die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn erst mit der Begründung des Beamtenverhältnisses entsteht; Vorwirkungen auf ein dem Beamtenverhältnis vorgelagertes Angestelltenverhältnis gäbe es nicht. Der behauptete Ämterkauf sei deshalb nicht gegeben, weil sich die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen nicht auf die Verbeamtung, sondern im Sinne der geänderten Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte auf die zwischenzeitliche Gewährung einer Versorgungszusage erstreckt hätten. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss zu leben sein, auch wenn viele Fragen offen bleiben. Weitere Überprüfungsmöglichkeiten sind nicht gegeben, die GEW wird alle Verfahren beenden. Rückzahlungsansprüche von im Rahmen der Nebenabrede erbrachten Geldleistungen sind damit nicht mehr gegeben, da nicht durchsetzungsfähig. |
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