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Beamtenrecht und Beamtenversorgung
28.
Januar 2008 Die Kürzung der Pendlerpauschale verstößt aus Sicht des Bundesfinanzhofes gegen die Verfassung. So hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 10.01.2008 (Aktenzeichen VI R 17/07 und VI R 27/07) mit Veröffentlichung vom 23.01.2008 entschieden, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt wird, ob die Kürzung der Entfernungspauschale (§ 9 Absatz II Satz 1 EStG) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind. Zwei Klagen wurden vom Bundesfinanzhof an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet. Dessen Entscheidung wird nicht vor Ende 2008 erwartet. Obwohl der Bundesfinanzhof damit schon eindeutig zu Ausdruck gebracht hat, wie er die Rechtmäßigkeit der Pendlerpauschale ansieht, will sich das Bundesfinanzministerium zunächst daran nicht halten. Das Bundesfinanzministerium ist der Auffassung, dass der Bundesfinanzhof eine Wertung über eine Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht abgeben könne, dieses könne nur das Bundesverfassungsgericht. Insofern wird das Finanzamt die ersten 20 Kilometer mit Verweis auf die derzeit noch gültige Rechtslage bei der Pendlerpauschale nicht berücksichtigen. Trotzdem soll wie folgt vorgegangen werden: Im ersten Fall geht ihnen jedoch kein Geld verloren, da der Einkommenssteuerbescheid bezüglich der Pendlerpauschale ohnehin wegen des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofes beim Bundesverfassungsgericht vorläufig ergeht. Selbstverständlich ist es auch möglich, Einspruch einzulegen. Hierfür drucken wir beigefügtes Muster ab
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