20.
März
2006
Grüne
für Einführung einer
demokratischen Schulverfassung
Schulkonferenz
soll Gesamtkonferenz ersetzen
Im Zusammenhang mit der „Eigenverantwortlichen Schule“ wird
sich der Niedersächsische Landtag bis zur Sommerpause mit
drei Gesetzentwürfen zu befassen haben. Außer dem Entwurf
der Landesregierung zur „Einführung der Eigenverantwortlichen
Schule“ und dem der SPD-Landtagsfraktion zur „Stärkung
der Selbstständigkeit der Schulen“ (siehe EuW, 2/2006)
steht ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
auf der Tagesordnung. Schwerpunkt dieses Entwurfs ist die „Einführung
einer demokratischen Schulverfassung“.
Die Eigenverantwortliche Schule könne nur gelingen, wenn sie
einerseits von einer professionellen Schulleitung geführt
und wenn andererseits ihre Entwicklung von allen Beteiligten mitgetragen
wird. Mit dieser Begründung wollen die Landtagsgrünen
die Gesamtkonferenz als oberstes Entscheidungsgremium durch eine „Schulkonferenz“ ersetzen,
die paritätisch durch Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte
und des (sozial)pädagogischen Personals sowie der Eltern-
und der Schülerschaft zusammengesetzt ist. Die Anzahl der
Mitglieder richtet sich nach der Größe der Schule (6 – 12 – 18
Mitglieder), die Parität nach der Schulstufe. An Schulen des
Sekundarbereichs I und an Schulen, die beide Sekundarbereiche umfassen,
soll Drittelparität bestehen. Für die berufsbildenden
Schulen sieht der Gesetzentwurf die Verteilung der Mandate in der
Schulkonferenz nach dem Verhältnis 5:2:5 vor.
Schulkonferenz oberstes Beschlussgremium
Zur Vermeidung von Aufteilungsschwierigkeiten (Wie sollen 18 Mitglieder
im Verhältnis 5:2:5 auf die drei Gruppen aufgeteilt werden?)
gibt es eine Ausgleichsklausel. Den Vorsitz in der Schulkonferenz
führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, die oder der „kraft
Amtes“ stimmberechtigtes Mitglied der Lehrerdelegation ist.
Alle Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen der sie entsendenden
Gruppen nicht gebunden.
Die Schulkonferenzen können Entscheidungen nach einem insgesamt
30 Punkte umfassenden Katalog treffen, wobei in einigen Fällen,
z.B. beim Schulprogramm und bei Maßnahmen der Qualitätsentwicklung
und -sicherung, nicht gegen die Mehrheit der Lehrervertretung beschlossen
werden kann.
Zu den Aufgaben der Schulkonferenz gehört auch die Auswahl
der Schulleiterin oder des Schulleiters aus dem Kreis der Bewerberinnen
und Bewerber, die die Schulbehörde zur Übernahme des
Amtes für geeignet hält. Gegen die Auswahlentscheidung
soll der Schulträger mit einer Zweidrittelmehrheit seines
zuständigen Gremiums ein Veto einlegen können. Die gleiche
Parität wie in der Schulkonferenz soll nach den Vorstellungen
der Grünen auch in den Teilkonferenzen bestehen, so dass in
Klassen- oder Fachkonferenzen die Lehrkräfte keine Mehrheit
mehr haben.
Für die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische
und sozialpädagogische Personal sieht der Gesetzentwurf der
Grünen eine „Pädagogische Konferenz“ vor.
Sie soll die ihr von der Schulkonferenz zugewiesenen Aufgaben „ausführen“, über
alle wichtigen Angelegenheiten der Schule „beraten“ und
Anträge an die Schulkonferenz richten können. In einem
Katalog von fünf Punkten soll die Pädagogische Konferenz
auch über Grundsätze „entscheiden“. Dabei
handelt es sich um Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend
die Lehrkräfte und das (sozial)pädagogische Personal
betreffen, z.B. „Grundsätze für die Lehrerfortbildung
auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters“.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll „als Vorgesetzte
oder Vorgesetzter“ allen an der Schule tätigen Personen
Weisungen erteilen können. Ihre oder seine Kompetenzen in
Personalangelegenheiten werden gestärkt, andererseits wird
das Eilentscheidungsrecht dadurch geschwächt, dass Eilentscheidungen
von der Schulkonferenz nachträglich genehmigt werden müssen.
Im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse der Schulkonferenz entscheidet
die Schulleitung „über alle wesentlichen Angelegenheiten
zur Sicherung und
Entwicklung der Qualität“.
Schulleiter sind Vorgesetzte
Anders als der Gesetzentwurf der Landesregierung (Anhörungsfassung)
eröffnet der Gesetzentwurf der Grünen den Schulen pädagogische
Gestaltungsräume, bleibt aber in dieser Frage hinter dem Entwurf
der SPD zurück. Die Schulen sollen von Verwaltungsvorschriften
(Erlassen) abweichen können, müssen dies aber bei der
Schulbehörde beantragen. Diese ist beim Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen. Ein Abweichen
von Rechtsvorschriften (Verordnungen), etwa von Bestimmungen der
Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung, ist nicht vorgesehen.
Wie in den beiden anderen Entwürfen werden die Schulen zur
Erstellung eines Schulprogramms sowie zur kontinuierlichen Entwicklung
und Sicherung der Qualität ihrer Arbeit verpflichtet. Die „Schulinspektion“ erhält
wie im SPD-Entwurf eine gesetzliche Grundlage, wobei aber nicht
nachvollziehbar ist, dass sie als „Schulbehörde“ konzipiert
wird. Dadurch könnte ihr Status als von den übrigen Schulbehörden
unabhängiger Teil der Schulverwaltung ohne Weisungsrechte
gegenüber den Schulen verloren gehen. Eine gesetzliche Grundlage
ist auch für den Bereich Beratung und Unterstützung der
Schulen vorgesehen. Dafür soll das Land „ein regionales
Netz zur Schulentwicklungsberatung zur Verfügung“ stellen.
CORDULA MIELKE / HENNER SAUERLAND
Text ist hier zum
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