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Novelle Niedersächsisches Schulgesetz - Materialien


20. März 2006
Grüne für Einführung einer demokratischen Schulverfassung

Schulkonferenz soll Gesamtkonferenz ersetzen



Im Zusammenhang mit der „Eigenverantwortlichen Schule“ wird sich der Niedersächsische Landtag bis zur Sommerpause mit drei Gesetzentwürfen zu befassen haben. Außer dem Entwurf der Landesregierung zur „Einführung der Eigenverantwortlichen Schule“ und dem der SPD-Landtagsfraktion zur „Stärkung der Selbstständigkeit der Schulen“ (siehe EuW, 2/2006) steht ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf der Tagesordnung. Schwerpunkt dieses Entwurfs ist die „Einführung einer demokratischen Schulverfassung“.
Die Eigenverantwortliche Schule könne nur gelingen, wenn sie einerseits von einer professionellen Schulleitung geführt und wenn andererseits ihre Entwicklung von allen Beteiligten mitgetragen wird. Mit dieser Begründung wollen die Landtagsgrünen die Gesamtkonferenz als oberstes Entscheidungsgremium durch eine „Schulkonferenz“ ersetzen, die paritätisch durch Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und des (sozial)pädagogischen Personals sowie der Eltern- und der Schülerschaft zusammengesetzt ist. Die Anzahl der Mitglieder richtet sich nach der Größe der Schule (6 – 12 – 18 Mitglieder), die Parität nach der Schulstufe. An Schulen des Sekundarbereichs I und an Schulen, die beide Sekundarbereiche umfassen, soll Drittelparität bestehen. Für die berufsbildenden Schulen sieht der Gesetzentwurf die Verteilung der Mandate in der Schulkonferenz nach dem Verhältnis 5:2:5 vor.

Schulkonferenz oberstes Beschlussgremium

Zur Vermeidung von Aufteilungsschwierigkeiten (Wie sollen 18 Mitglieder im Verhältnis 5:2:5 auf die drei Gruppen aufgeteilt werden?) gibt es eine Ausgleichsklausel. Den Vorsitz in der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, die oder der „kraft Amtes“ stimmberechtigtes Mitglied der Lehrerdelegation ist. Alle Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen der sie entsendenden Gruppen nicht gebunden.
Die Schulkonferenzen können Entscheidungen nach einem insgesamt 30 Punkte umfassenden Katalog treffen, wobei in einigen Fällen, z.B. beim Schulprogramm und bei Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung, nicht gegen die Mehrheit der Lehrervertretung beschlossen werden kann.
Zu den Aufgaben der Schulkonferenz gehört auch die Auswahl der Schulleiterin oder des Schulleiters aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber, die die Schulbehörde zur Übernahme des Amtes für geeignet hält. Gegen die Auswahlentscheidung soll der Schulträger mit einer Zweidrittelmehrheit seines zuständigen Gremiums ein Veto einlegen können. Die gleiche Parität wie in der Schulkonferenz soll nach den Vorstellungen der Grünen auch in den Teilkonferenzen bestehen, so dass in Klassen- oder Fachkonferenzen die Lehrkräfte keine Mehrheit mehr haben.
Für die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal sieht der Gesetzentwurf der Grünen eine „Pädagogische Konferenz“ vor. Sie soll die ihr von der Schulkonferenz zugewiesenen Aufgaben „ausführen“, über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule „beraten“ und Anträge an die Schulkonferenz richten können. In einem Katalog von fünf Punkten soll die Pädagogische Konferenz auch über Grundsätze „entscheiden“. Dabei handelt es sich um Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend die Lehrkräfte und das (sozial)pädagogische Personal betreffen, z.B. „Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters“.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll „als Vorgesetzte oder Vorgesetzter“ allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen können. Ihre oder seine Kompetenzen in Personalangelegenheiten werden gestärkt, andererseits wird das Eilentscheidungsrecht dadurch geschwächt, dass Eilentscheidungen von der Schulkonferenz nachträglich genehmigt werden müssen. Im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse der Schulkonferenz entscheidet die Schulleitung „über alle wesentlichen Angelegenheiten zur Sicherung und
Entwicklung der Qualität“.

Schulleiter sind Vorgesetzte


Anders als der Gesetzentwurf der Landesregierung (Anhörungsfassung) eröffnet der Gesetzentwurf der Grünen den Schulen pädagogische Gestaltungsräume, bleibt aber in dieser Frage hinter dem Entwurf der SPD zurück. Die Schulen sollen von Verwaltungsvorschriften (Erlassen) abweichen können, müssen dies aber bei der Schulbehörde beantragen. Diese ist beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen. Ein Abweichen von Rechtsvorschriften (Verordnungen), etwa von Bestimmungen der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung, ist nicht vorgesehen.
Wie in den beiden anderen Entwürfen werden die Schulen zur Erstellung eines Schulprogramms sowie zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität ihrer Arbeit verpflichtet. Die „Schulinspektion“ erhält wie im SPD-Entwurf eine gesetzliche Grundlage, wobei aber nicht nachvollziehbar ist, dass sie als „Schulbehörde“ konzipiert wird. Dadurch könnte ihr Status als von den übrigen Schulbehörden unabhängiger Teil der Schulverwaltung ohne Weisungsrechte gegenüber den Schulen verloren gehen. Eine gesetzliche Grundlage ist auch für den Bereich Beratung und Unterstützung der Schulen vorgesehen. Dafür soll das Land „ein regionales Netz zur Schulentwicklungsberatung zur Verfügung“ stellen.

CORDULA MIELKE / HENNER SAUERLAND

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