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Eingenverantwortliche Schule und Schulinspektion Einen Überblick über die Aufgaben, für die Gesamtkonferenz bislang „insbesondere“ zuständig war, gibt der zurzeit noch gültige Konferenzerlass vom 10.1.2005. Der dort unter Nr. 1.1 aufgeführte Katalog umfasst nicht weniger als 28 Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Konferenzen, insbesondere der Gesamtkonferenz fallen. Die neuen schulgesetzlichen Bestimmungen definieren die Gesamtkonferenz als Gremium, in dem die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten „zusammenwirken“. Das Zusammenwirken soll sich auf „pädagogische Angelegenheiten“ erstrecken. Damit sind aber keineswegs alle pädagogischen Aufgaben der Schule gemeint. Genannt werden nur noch drei Punkte, in zwei weiteren Punkten kann die künftige Gesamtkonferenz Grundsatzbeschlüsse fassen. Entscheidungen in pädagogischen Angelegenheiten können auch von der Schulleitung oder vom Schulvorstand getroffen werden. Wichtigste Aufgabe: Das Schulprogramm Wichtigste Aufgabe der künftigen Gesamtkonferenz ist die Beschlussfassung über die Schulordnung (allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule) und das Schulprogramm, zu dessen Erstellung alle niedersächsischen Schulen ab dem Schuljahr 2007/08 verpflichtet werden. Sie kann in diesen Angelegenheiten aber erst tätig werden, wenn ihr vom Schulvorstand ein Vorschlag (Entwurf) zugeleitet wurde. Will die Gesamtkonferenz die Entwürfe verändern, hat sie das „Benehmen“ mit dem Schulvorstand herzustellen, bevor sie ihr Letztentscheidungsrecht wahrnimmt. Das bedeutet die Verpflichtung, eine Einigung zu versuchen; auf jeden Fall ist dem Schulvorstand Gelegenheit zu geben, zur endgültigen Beschlussvorlage Stellung zu nehmen. Bei der schwierigen Aufgabe, zwischen zwei Gremien, in denen Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler vertreten sind, das Benehmen herzustellen, könnte der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine besondere Rolle zukommen, weil sie oder er in beiden Gremien den Vorsitz führt. Damit schon im Vorfeld ein breiter Konsens über das Regiebuch für eine selbstorganisierte und selbstverantwortete Schulentwicklung entsteht, bietet es sich an, zur Erarbeitung des Schulprogramms (und der Schulordnung) einen Ausschuss (Steuerungsgruppe) einzusetzen, in dem alle Gruppen vertreten sind. Da das Schulprogramm Auskunft darüber geben muss, welches Leitbild und welche Entwicklungsziele die Arbeit der Schule bestimmen, entscheidet letztlich die Gesamtkonferenz darüber, ob die Schule sich beispielsweise ein gesundheitsbewusstes Profil gibt oder Schule ohne Rassismus, Europa-Schule oder Schule ohne Sitzenbleiben werden soll. Auf diesem Wege kann sich die Gesamtkonferenz einen Teil der verlorenen „Allzuständigkeit“ zurückholen. Eine selbstbewusste Gesamtkonferenz wird sich auch nicht damit begnügen, eine passive Zuhörerrolle zu spielen, wenn sie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter über „alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule“ unterrichtet wird. Sie wird es sich nicht nehmen lassen, zu den sie interessierenden Gegenständen der Unterrichtung eine Aussprache zu führen und gegebenenfalls Stellungnahmen, Anregungen oder Empfehlungen abzugeben. Sollte die Unterrichtung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aus der Sicht der Gesamtkonferenz unvollständig oder unzureichend sein, kann diesem Mangel durch gezieltes Nachfragen abgeholfen werden. Listenwahl für den Schulvorstand Unabhängig von anderen Gremien ist die Gesamtkonferenz bei der Beschlussfassung über die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse. Nach dem Konferenzerlass kann die Gesamtkonferenz eine Geschäftsordnung beschließen, in der Verfahrensfragen geregelt werden, die über die Bestimmungen des Konferenzerlasses hinausgehen. Wahlordnungen sind erforderlich für die Entsendung der Lehrervertretung in den Schulvorstand oder in Konferenzausschüsse, für die Wahl von zusätzlichen Mitgliedern in die kollegiale Schulleitung und – gegebenenfalls – für die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden von Fachkonferenzen. Für die Lehrervertretung im Schulvorstand kann die Gesamtkonferenz Listenwahl vorsehen. Dass Vorschläge zur Besetzung höherwertiger Ämter an der Schule nicht mehr in die Zuständigkeit der Gesamtkonferenz fallen, sondern in der Hand der Schulleiterin oder des Schulleiters liegen sollen, gehört zu den kaum nachvollziehbaren Neuregelungen des „Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule“. Bei der Entscheidung über Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung sowie für Klassenarbeiten und Hausaufgaben kann die Gesamtkonferenz die Spielräume ausschöpfen, die die Erlasse über die Zeugniserteilung, die schriftlichen Arbeiten und die Hausaufgaben eröffnen. So kann die Gesamtkonferenz festlegen, ob das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler in standardisierter Form oder durch freie Formulierungen bewertet wird. Spielraum besteht u.U. auch bei der Festsetzung der Zahl der schriftlichen Lernkontrollen. Bei den Grundsatzbeschlüssen über die genannten Angelegenheiten hat die Gesamtkonferenz aber zu beachten, ob die Zuständigkeit einer Teilkonferenz gegeben ist. So wird die Aufgabe der „Koordinierung der Hausaufgaben“ ausdrücklich der Klassenkonferenz zugewiesen. Die Gewichtung schriftlicher Lernkontrollen gegenüber mündlichen oder anderen fachspezifischen Lernkontrollen gibt der Konferenzerlass in die Hand der Fachkonferenzen. Die Grundsatzbeschlüsse der Gesamtkonferenz dürfen im Übrigen nicht so detailliert sein, dass sie für Einzelentscheidungen der Schulleitung, der Lehrkräfte oder der zuständigen Teilkonferenz keinen Raum mehr lassen. Hingewiesen werden soll besonders darauf, dass die Gesamtkonferenz durch das neue Gesetz die Zuständigkeit für Grundsatzbeschlüsse für die Unterrichtsverteilung und die Stundenpläne, für die Regelung der Vertretungsstunden und für die Vergabe von Anrechnungsstunden verloren hat. Hierfür ist jetzt allein die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig. Weitere Zuständigkeiten Das Schulgesetz weist der Gesamtkonferenz über den Katalog des Gesamtkonferenz-Paragraphen (§ 34 Abs. 2 NSchG) hinaus – wie bisher - noch weitere Aufgaben zu. So entscheidet sie über die Einrichtung und Zuständigkeit von Fachkonferenzen und weiteren Teilkonferenzen (§ 35) sowie über die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler in den Teilkonferenzen (§ 36). Sie beschließt außerdem über eine besondere Ordnung für die Konferenzen (§ 37), über die Beantragung einer kollegialen Schulleitung und darüber, ob die höherwertigen Ämter der Schule zunächst mit zeitlicher Befristung übertragen werden (§ 44). Die Gesamtkonferenz kann sich (oder einer Teilkonferenz) ferner die Entscheidung über bestimmte Ordnungsmaßnahmen oder die Genehmigung von bestimmten Ordnungsmaßnahmen vorbehalten (§ 61). Gegen das Verbot der Benutzung der Schulanlagen durch die Schulleitung kann der Schülerrat die Entscheidung der Gesamtkonferenz beantragen (§ 81).In die Zuständigkeit der Gesamtkonferenz dürften auch Beratungen über die nach der Schulgesetznovelle vom Sommer 2006 neue Aufgabe fallen, den Erfolg der Arbeit der Schule jährlich zu überprüfen und zu bewerten sowie Verbesserungsmaßnahmen zu planen und durchzuführen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Schulvorstand Grundsätze über die jährliche Überprüfung beschließen kann.
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