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Novelle Niedersächsisches Schulgesetz - Materialien


Dezember 2005
Gesetzentwurf zur „Einführung der Eigenverantwortlichen Schule“ vorgelegt

Die autoritärste Schulverfassung seit 1947


Kultusminister Busemann hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vorgelegt, der die Rechte der Gesamtkonferenz weitgehend abschafft und die Stellung des Schulleiters stärkt. Der Minister behauptet, damit „den Weg von einer überregulierten Schule zur Eigenverantwortlichen Schule“ zu gehen, „in der gemeinsam gehandelt wird“. Es ist paradox. Ein Gesetz, das mehr Eigenverantwortung
verspricht, will die an der Schule Beschäftigten sowie die Eltern- und Schülervertreter von Beschlussfassungen über organisatorische und pädagogische Fragen der Schule fast vollständig ausschließen. Wenn der Landtag den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung verabschiedet, kann von gemeinsamem Handeln in der Schule in Zukunft nicht mehr die Rede sein, da die Gesamtkonferenz ihre sog. „Allzuständigkeit“ verliert.

Schulleiter entscheidet über Reformen in der Schule


Entscheidungen z.B. über pädagogische Grundsätze, Unterrichtsdifferenzierung, Fördermaßnahmen, alternative Stundentafeln, überhaupt „Reformen in der Schule“ (Entwurf
S. 14) würde dann allein die Schulleiterin oder der Schulleiter treffen und verantworten. Regelungen zur Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Schulen, mit den Eltern und dem Schulträger legt dann die Leitung fest. Bisher haben oft Fachkonferenzen vorgeschlagen, wer an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen soll. Das ist jetzt Aufgabe der Direktion. Ebenso obliegt die Gesamtplanung der Schulfahrten zukünftig der Schulleitung. Nicht einmal die Eltern und die Schülerinnen und Schüler sind zu beteiligen. Auch die Einführung des Unterrichts am Sonnabend kann die Leitung verfügen, ohne Rücksprache zu halten mit schulischen Gremien. Selbst das Uralt-Recht der Parlamente, das Budgetrecht, wird kassiert. Über die Verteilung der Haushaltsmittel entscheidet die Spitze. So will es der Minister-Entwurf.
Der im Entwurf vorgesehene Schulbeirat ersetzt keineswegs die entmachtete Gesamtkonferenz, da er kein Entscheidungsgremium ist. Der Beirat „unterstützt“, „gibt Anregungen“, er „kann Empfehlungen geben“ (Entwurf § 42 a). Es bleibt das Geheimnis des Ministers, wie eine Schule Qualität entwickeln soll, wenn Maßnahmen zur pädagogischen und organisatorischen Entwicklung der Schule nicht von allen Beteiligten gemeinsam entwickelt, besprochen und beschlossen werden. Die Kompetenzen der Fachkonferenzen, von didaktischen Ausschüssen, von Teilkonferenzen, von pädagogischen Arbeitsgruppen usw. werden missachtet. Die Beteiligungsrechte der Schüler und Eltern spielen kaum mehr eine Rolle.
Der Entwurf entdemokratisiert den innerschulischen Entscheidungsprozess, indem er der Schulleitung eine fast absolute Entscheidungsposition zubilligt und die innerschulische Willensbildung stark hierarchisiert. Damit einhergehend werden alle anderen Gremien in ihrer Verbindlichkeit und Wichtigkeit zu reinen Beratungsinstanzen herabgestuft. Anstatt auf Überzeugung und Verantwortung als entscheidendes Mittel für die Entwicklung von Schulen setzt das novellierte Schulgesetz auf Anweisung und Unterordnung. Das alles erinnert eher an einen Betrieb als an eine Schule. Schulleiter „haben Aufgaben wie Manager“, und der Minister will sie jetzt „zu echten Chefs machen“, kommentiert die HAZ dementsprechend Ende November. Dieser Logik folgend wird der nächste Schritt sein, dass der Schulleiter über Einstellungen, Beförderungen, Abordnungen und Versetzungen entscheidet.
In den berufsbildenden Schulen wird dies z.T. bereits praktiziert. Im Gesetzentwurf heißt es, der Schulleiter „trifft Maßnahmen zum Personalmanagement und zur Personalentwicklung“ (§ 43).

Entscheidungsprozesse werden entdemokratisiert

Eine Schule kann und darf nicht wie ein Wirtschaftbetrieb geführt werden, der Waren produziert oder eine x-beliebige Dienstleistung anbietet. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Entwurf die Schulen eher betriebswirtschaftlich als pädagogisch ausrichten will, ist § 113 c: Sponsoring. Er erlaubt den Schulen jetzt per Gesetz, dass sie Spenden und Zuwendungen einwerben. Ein gestandenes Gymnasium dürfte da sicher schnell Konkurrenzvorteile haben. Aber was macht die Hauptschule auf dem Land? Wer fördert die Förderschule? Schulen sind über Steuergelder zu finanzieren, nicht über private Zuschüsse, die nach den Gesetzen des Marktes verteilt werden. Sponsoring verstärkt die ungleiche Entwicklung von Schulen und führt schnell in die wirtschaftliche Abhängigkeit.
In Zukunft sollen auch 1-Euro-Jobs an Schulen zulässig sein (§ 53). Dort gibt es eine Menge
Arbeit im pädagogischen wie im nicht pädagogischen Bereich, die zurzeit nicht geleistet werden kann, da Personal fehlt. Es fehlen aber keine „zusätzlichen“ Arbeiten im Sinne der 1-Euro-Job-Regelung. Schulen brauchen hoch qualifiziertes und eingearbeitetes Personal,
das auf Dauer auf regulären Arbeitsplätzen eingestellt wird.

Schulen brauchen demokratische Entscheidungsstrukturen

Durch die Novelle des Schulgesetzes sollen die über 3000 Schulen in Niedersachsen eigenverantwortlich werden „in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in
der Erziehung, in ihrer Organisation und Verwaltung.“ Die Schulen müssen sich ein Schulprogramm geben, das über das Leitbild und die Entwicklungsziele der Schule Auskunft gibt (§ 32). Für die Umsetzung ist letztendlich die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Zusätzliche Mittel werden den Schulen nicht zugesagt. Mit dem Entwurf „sind keine quantifizierbaren zusätzlichen haushaltsmäßigen Auswirkungen verbunden“, heißt es in der Kabinettsvorlage. Auch die gültigen Gesetze, Verordnungen und Erlasse bleiben in Kraft. So mancher Schulleiter wird nachdenken müssen über die (vermeintliche) Stärkung seiner Stellung. Er wird verantwortlich für Prozesse, die letztendlich das Land steuert. Mehr Freiheiten und mehr Ressourcen für die Schulen gibt es nicht wirklich. Für die Verwaltung des Mangels sind aber die Schuleiter verantwortlich. Um die Qualität von Schule und Unterricht zu erhöhen, sind demokratische Entscheidungsstrukturen nötig. Schulen brauchen echte pädagogische Selbstständigkeit und ausreichende Ressourcen statt weiterer Einschränkungen und Gängelungen, wie sie im Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule festgeschrieben werden sollen.


Überblick über wesentliche Änderungen


Gesamtkonferenz (§ 34)
– Die Gesamtkonferenz entscheidet über das Schulprogramm, die Schulordnung, die innere Organisation der Schule, Schulpartnerschaften, den Vorschlag zur Namensgebung sowie über Grundsätze u.a. zu folgenden Fragen: Leistungsbewertung und Beurteilung, Klassenarbeiten und Hausaufgaben, Unterrichtverteilung und Stundenpläne, Regelung der Vertretungsstunden,
Projektwochen, Werbung und Sponsoring der Schule. Sie kann sich über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule informieren lassen.

Schulleiterin und Schulleiter (§ 43 und Begründung) – Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Schule, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen, erstellt den jährliche Wirtschaftsplan der Schule, trifft Maßnahmen zum Personalmanagement und zur Personalentwicklung und ist verantwortlich für die Rechenschaftslegung der Schule.
Zu den wesentlichen Angelegenheiten, für die die Konferenzen nicht zuständig sind, sondern die Schulleiterin oder der Schulleiter gehören u.a.: Unterrichtsdifferenzierung, Einrichtung und Gestaltung besonderer Fördermaßnahmen, Reformen innerhalb der Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und anderen Schulen, Gesamtplanung der Schulfahrten, Einführung alternativer Stundentafeln, Schulversuche, Stellungnahmen zu Fragen der Lehrerfortbildung und Empfehlungen für die Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen, Grundsätze der schulinternen Lehrerfortbildung,
Einführung von Schulbüchern, unterrichtsfreie Sonnabende, Verteilung der Haushaltsmittel.

Schulbeirat (§ 42 a) – Schulen sollen einen Schulbeirat einrichten, der kein Entscheidungsgremium ist. Mitglieder sind bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte und des Schulträgers sowie mindestens zwei weitere Mitglieder aus dem schulischen Umfeld. Die/der Schulleiter/in informiert den Beirat regelmäßig über die pädagogische und wirtschaftliche Entwicklung der Schule.

1-Euro-Jobs (§ 53) – Der Schulträger und das Land Niedersachsen können an öffentlichen Schulen Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfsbedürftige schaffen.

Sponsoring (§ 113 c)
– Sponsoring ist erlaubt. „Der schulische Nutzen muss gegenüber der Werbewirkung überwiegen.“

 

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