Dezember
2005
Gesetzentwurf
zur „Einführung der Eigenverantwortlichen
Schule“ vorgelegt
Die
autoritärste Schulverfassung seit
1947
Kultusminister Busemann hat einen Gesetzentwurf zur Änderung
des Niedersächsischen Schulgesetzes vorgelegt, der die Rechte
der Gesamtkonferenz weitgehend abschafft und die Stellung des Schulleiters
stärkt.
Der Minister behauptet, damit „den Weg von einer überregulierten
Schule zur Eigenverantwortlichen Schule“ zu gehen, „in
der gemeinsam gehandelt wird“. Es ist paradox. Ein Gesetz,
das mehr Eigenverantwortung
verspricht, will die an der Schule Beschäftigten sowie die
Eltern- und Schülervertreter von Beschlussfassungen über
organisatorische und pädagogische Fragen der Schule fast vollständig
ausschließen. Wenn der Landtag den Gesetzentwurf in der vorliegenden
Fassung verabschiedet, kann von gemeinsamem Handeln in der Schule
in Zukunft nicht mehr die Rede sein, da die Gesamtkonferenz ihre
sog. „Allzuständigkeit“ verliert.
Schulleiter entscheidet über Reformen in der Schule
Entscheidungen z.B. über pädagogische Grundsätze,
Unterrichtsdifferenzierung, Fördermaßnahmen, alternative
Stundentafeln, überhaupt „Reformen in der Schule“ (Entwurf
S. 14) würde dann allein die Schulleiterin oder der Schulleiter
treffen und verantworten. Regelungen zur Zusammenarbeit mit außerschulischen
Einrichtungen und Schulen, mit den Eltern und dem Schulträger
legt dann die Leitung fest. Bisher haben oft Fachkonferenzen vorgeschlagen,
wer an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen soll. Das ist jetzt
Aufgabe der Direktion. Ebenso obliegt die Gesamtplanung der Schulfahrten
zukünftig der Schulleitung. Nicht einmal die Eltern und die
Schülerinnen und Schüler sind zu beteiligen. Auch die
Einführung des Unterrichts am Sonnabend kann die Leitung verfügen,
ohne Rücksprache zu halten mit schulischen Gremien. Selbst
das Uralt-Recht der Parlamente, das Budgetrecht, wird kassiert. Über
die Verteilung der Haushaltsmittel entscheidet die Spitze. So will
es der Minister-Entwurf.
Der im Entwurf vorgesehene Schulbeirat ersetzt keineswegs die entmachtete
Gesamtkonferenz, da er kein Entscheidungsgremium ist. Der Beirat „unterstützt“, „gibt
Anregungen“,
er „kann Empfehlungen geben“ (Entwurf § 42 a).
Es bleibt das Geheimnis des Ministers, wie eine Schule Qualität
entwickeln soll, wenn Maßnahmen zur pädagogischen und
organisatorischen Entwicklung der Schule nicht von allen Beteiligten
gemeinsam entwickelt, besprochen und beschlossen werden. Die Kompetenzen
der Fachkonferenzen, von didaktischen Ausschüssen, von Teilkonferenzen,
von pädagogischen Arbeitsgruppen usw. werden missachtet. Die
Beteiligungsrechte der Schüler und Eltern spielen kaum mehr
eine Rolle.
Der Entwurf entdemokratisiert den innerschulischen Entscheidungsprozess,
indem er der Schulleitung eine fast absolute Entscheidungsposition
zubilligt und die innerschulische Willensbildung stark hierarchisiert.
Damit einhergehend werden alle anderen Gremien in ihrer Verbindlichkeit
und Wichtigkeit zu reinen Beratungsinstanzen herabgestuft. Anstatt
auf Überzeugung und
Verantwortung als entscheidendes Mittel für die Entwicklung
von Schulen setzt das novellierte Schulgesetz auf Anweisung und
Unterordnung. Das alles erinnert eher an einen Betrieb als an eine
Schule. Schulleiter „haben Aufgaben wie Manager“, und
der Minister will sie jetzt „zu echten Chefs machen“,
kommentiert die HAZ dementsprechend Ende November. Dieser Logik
folgend wird der nächste Schritt sein, dass der Schulleiter über
Einstellungen, Beförderungen, Abordnungen und Versetzungen
entscheidet.
In den berufsbildenden Schulen wird dies z.T. bereits praktiziert.
Im Gesetzentwurf heißt es, der Schulleiter „trifft
Maßnahmen
zum Personalmanagement und zur Personalentwicklung“ (§ 43).
Entscheidungsprozesse werden entdemokratisiert
Eine Schule kann und darf nicht wie ein Wirtschaftbetrieb geführt
werden, der Waren produziert oder eine x-beliebige Dienstleistung
anbietet. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Entwurf die Schulen
eher betriebswirtschaftlich als pädagogisch ausrichten will,
ist § 113 c: Sponsoring. Er erlaubt den Schulen jetzt per
Gesetz, dass sie Spenden und Zuwendungen einwerben. Ein gestandenes
Gymnasium dürfte da sicher schnell Konkurrenzvorteile haben.
Aber was macht die Hauptschule auf dem Land? Wer fördert die
Förderschule? Schulen sind über Steuergelder zu finanzieren,
nicht über
private Zuschüsse, die nach den Gesetzen des Marktes verteilt
werden. Sponsoring verstärkt die ungleiche Entwicklung von
Schulen und führt schnell in die wirtschaftliche Abhängigkeit.
In Zukunft sollen auch 1-Euro-Jobs an Schulen zulässig sein
(§ 53). Dort gibt es eine Menge
Arbeit im pädagogischen wie im nicht pädagogischen Bereich,
die zurzeit nicht geleistet werden kann, da Personal fehlt. Es
fehlen aber keine „zusätzlichen“ Arbeiten im Sinne
der 1-Euro-Job-Regelung. Schulen brauchen hoch qualifiziertes und
eingearbeitetes Personal,
das auf Dauer auf regulären Arbeitsplätzen eingestellt
wird.
Schulen brauchen demokratische Entscheidungsstrukturen
Durch die Novelle des Schulgesetzes sollen die über 3000 Schulen
in Niedersachsen eigenverantwortlich werden „in Planung,
Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in
der Erziehung, in ihrer Organisation und Verwaltung.“ Die
Schulen müssen sich ein Schulprogramm geben, das über
das Leitbild und die Entwicklungsziele der Schule Auskunft gibt
(§ 32). Für die Umsetzung ist letztendlich die Schulleiterin
oder der Schulleiter verantwortlich. Zusätzliche Mittel werden
den Schulen nicht zugesagt. Mit dem Entwurf „sind keine quantifizierbaren
zusätzlichen
haushaltsmäßigen Auswirkungen verbunden“, heißt
es in der Kabinettsvorlage. Auch die gültigen Gesetze, Verordnungen
und Erlasse bleiben in Kraft. So mancher Schulleiter wird nachdenken
müssen über
die (vermeintliche) Stärkung seiner Stellung. Er wird verantwortlich
für Prozesse, die letztendlich das Land steuert. Mehr Freiheiten
und mehr Ressourcen für die Schulen gibt es nicht wirklich.
Für die Verwaltung des Mangels sind aber die Schuleiter verantwortlich.
Um die Qualität
von Schule und Unterricht zu erhöhen, sind demokratische Entscheidungsstrukturen
nötig.
Schulen brauchen echte pädagogische Selbstständigkeit
und ausreichende Ressourcen statt weiterer Einschränkungen
und Gängelungen, wie sie im Gesetz zur Einführung der
Eigenverantwortlichen Schule festgeschrieben werden sollen.
Überblick über wesentliche Änderungen
Gesamtkonferenz (§ 34) – Die Gesamtkonferenz entscheidet über
das Schulprogramm, die Schulordnung, die innere Organisation
der Schule, Schulpartnerschaften, den Vorschlag zur Namensgebung sowie über
Grundsätze u.a. zu folgenden Fragen: Leistungsbewertung
und Beurteilung, Klassenarbeiten und Hausaufgaben, Unterrichtverteilung
und Stundenpläne,
Regelung der Vertretungsstunden,
Projektwochen, Werbung und Sponsoring der Schule. Sie kann
sich über
alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule informieren lassen.
Schulleiterin und Schulleiter (§ 43 und Begründung) – Die
Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für die Qualitätssicherung
und Qualitätsentwicklung
der Schule, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller an der
Schule tätigen Personen, erstellt den jährliche
Wirtschaftsplan der Schule, trifft Maßnahmen zum Personalmanagement
und zur Personalentwicklung und ist verantwortlich für
die Rechenschaftslegung der Schule.
Zu den wesentlichen Angelegenheiten, für die die Konferenzen
nicht zuständig sind, sondern die Schulleiterin oder der
Schulleiter gehören u.a.: Unterrichtsdifferenzierung,
Einrichtung und Gestaltung besonderer Fördermaßnahmen,
Reformen innerhalb der Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen
Einrichtungen und anderen Schulen, Gesamtplanung der Schulfahrten,
Einführung
alternativer Stundentafeln, Schulversuche, Stellungnahmen zu
Fragen der Lehrerfortbildung und Empfehlungen für die
Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen, Grundsätze
der schulinternen Lehrerfortbildung,
Einführung von Schulbüchern, unterrichtsfreie Sonnabende,
Verteilung der Haushaltsmittel.
Schulbeirat (§ 42 a) – Schulen
sollen einen Schulbeirat einrichten, der kein Entscheidungsgremium
ist. Mitglieder sind bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter
der Eltern, der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte
und des Schulträgers sowie mindestens
zwei weitere Mitglieder aus dem schulischen Umfeld. Die/der
Schulleiter/in informiert den Beirat regelmäßig über
die pädagogische und wirtschaftliche Entwicklung der Schule.
1-Euro-Jobs (§ 53) – Der Schulträger
und das Land Niedersachsen können an öffentlichen
Schulen Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfsbedürftige
schaffen.
Sponsoring (§ 113 c) – Sponsoring ist erlaubt. „Der
schulische Nutzen muss gegenüber der Werbewirkung überwiegen.“
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