19.
Februar 2007
Erlassentwurf „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume
an Eigenverantwortliche Schulen“ liegt vor
Spielräume in Einzelfragen, keine zusätzlichen
Ressourcen
Auf einer Pressekonferenz im Januar hat Minister Busemann eine Liste mit Erlassen
vorgestellt, deren Regelungsgehalt künftig in die Verantwortung der Schulen übergehen
kann. Die GEW hat in der Vergangenheit kritisiert, dass der Minister zwar alle
möglichen Aufgaben auf die Schulen überträgt und Kontrollen einführt,
dass aber von mehr Freiheit nichts zu spüren ist. „Man kann jetzt
den Eindruck bekommen, Busemann sei auf unsere Kritik eingegangen“, kommentierte
der GEW-Vorsitzende Eberhard Brandt, „Aber sehr viel Neues bringt das Papier
nicht. Tatsächlich besteht aber die Gefahr, dass Bestimmungen aufgehoben
werden, die für Schülerinnen und Schüler und Pädagoginnen
und Pädagogen Schutz bieten und die Qualität von Schule definieren.
Von zusätzlichen Ressourcen ist nirgendwo die Rede.“
Minister Busemann sagte zu, die Schulen sollten das Tempo der Umsetzung selbst
bestimmen, nicht alle seine Vorschläge müssten zudem verwirklicht werden.
Er machte zugleich klar, dass bei aller „Eigenverantwortung“ aber
bestimmte grundsätzliche Regelungen nicht entfallen, z.B. die Verpflichtung
zur Notengebung, das Schreiben von Klassenarbeiten oder solche, die die schulformspezifische
Arbeit einer Schule definieren. Auch die Grundsatzerlasse für die Arbeit
in den einzelnen Schulformen bleiben im Kern erhalten.
Schulen sollen über Erlasse mit entscheiden
15 Erlasse entfallen vollständig. Mehr Freiraum entsteht
dadurch den Schulen allerdings nicht, da diese Erlasse sowieso
bereits außer Kraft getreten sind, in Kürze außer
Kraft treten oder durch andere Bestimmungen geregelt werden, z.B.
Erlasse zur Einführung der Rahmenrichtlinien oder zur Verkehrserziehung.
Der Erlassentwurf „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume
an Eigenverantwortliche Schulen“ nennt 19 Erlasse, über
deren Regelungsgehalt die Schulen in Zukunft z.T. mitentscheiden
können. Wichtig dabei ist, dass die Entscheidung darüber,
ob die Schule Entscheidungsspielräume wahrnehmen will, gemäß dem
neuen Niedersächsischen Schulgesetz ab August 2007 der neu
gewählte Schulvorstand trifft (vgl. § 38 a Abs 3 Nr.
1 NSchG). Über das Wie der Ausgestaltung der eingeräumten
Spielräume beschließt je nach dem, um welche Frage es
geht, die einzelne Lehrkraft, die Gesamtkonferenz, der Schulvorstand,
eine Teilkonferenz (z.B. die Fachkonferenz Deutsch) oder die Schulleiterin
bzw. der Schulleiter.
Im Erlassentwurf werden eine ganze Reihe von Regelungen frei gegeben, über
deren Ausgestaltung auch bisher die Schule entscheiden konnte.
Es ist nichts Neues, dass z.B. ein Gymnasium in eigener Verantwortung über
die Verteilung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgänge
nach den Stundentafeln 1 und 2 entscheiden kann. Auch an anderen
Schulformen gibt es ähnliche Möglichkeiten. Eine Schule
konnte auch bisher im Jahrgang 5 in den ersten Schulwochen freie
Unterrichts- und Arbeitsformen in den Vordergrund stellen, ohne
dabei akribisch auf die Einhaltung der Fachstundenanteile gemäß Stundentafel
achten zu müssen. Nichts Neues auch der Epochalunterricht.
Die Einführung von Verfügungsstunden war und ist möglich.
Erlaubt bleiben Klassenteilungen und der vorübergehende Einsatz
von zwei Lehrkräften im Fachunterricht. Das Gleiche in Sachen
Unterrichtsorganisation, z.B. bezüglich der Dauer der Unterrichtsstunden.
Viele Schulen weichen nach Antrag auch bisher schon von der Regel
(45 Minuten) ab.
Fehlende Ressourcen schränken Freiheiten erheblich
ein
„…zusätzliche Lehrerstunden können nicht
beansprucht werden“ heißt es dann immer zum Schluss
in den entsprechenden Erlassen (vgl. z.B. „Die Arbeit in
den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“, 3.7.4).
Aber was nützen der Schule Freiräume, wenn sie keine
Mittel hat, diese wirklich zu nutzen? Es klingt zwar prima, wenn
die Schule sich bei der Bildung von Klassen nicht mehr an die Schülerhöchstzahlen
gemäß 3.1 des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung“ halten
muss. Sie darf jetzt mehr und dafür kleinere Klassen bilden,
aber unbedingt „…mit der Maßgabe, dass zusätzliche
Ressourcen nicht bereitgestellt werden.“ (Erlassentwurf 9.1)
Letzteres gilt auch für Ganztagsschulen, die zusätzliche
Klassen bilden wollen (vgl. Ganztagserlass Punkt 2.5 und Erlassentwurf
Punkt 8.1). Da wird sich praktisch also nichts ändern (können).
Eine Reihe von Regelungen, die der Erlass frei gibt, wird für
Diskussionen in den Schulen sorgen. Sie gewähren zwar Freiräume,
betreffen aber auch Schutzrechte und Festlegungen, die der Gleichbehandlung
der Betroffenen dienen. Je nach dem, wie kollegial Schulleitung
und Kollegium zusammenarbeiten und auch die Eltern-und Schülervertreter
in die Entscheidungen einbeziehen, bieten die Freiräume kleine
Chancen für pädagogische und organisatorische Veränderungen,
aber unter Umständen auch Gefahren für autoritäre
und bürokratische Lösungen.
Bei schriftlichen Arbeiten kann die Schule eigene Festsetzungen
treffen zur Verpflichtung, Arbeiten anzukündigen, zu den Korrekturzeiten
(bisher soll es in der Sek I zwei, in der Sek II nicht länger
als drei Wochen dauern), den Ersatzleistungen und möglichen
Zwischennoten. Die sogenannte 30%-Regelung in Punkt 8 des Erlasses „Schriftliche
Arbeiten“ wird nicht zur Disposition gestellt. Das ist gut
so.
Des Weiteren können die Richtwerte für den maximalen
Zeitaufwand bei Hausaufgaben (bisher Sek I ein bis zwei Stunden,
Sek II zwei bis drei) eigenständig geregelt werden. Über
diese Grundsätze entscheidet nach wie vor die Gesamtkonferenz
(vgl. § 34 Abs 2 Punkt 4 a und b NSchG).
Frei gegeben werden die Festlegungen zum Förderunterricht. „Bei
festgestellten Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder im
Rechnen sind Fördermaßnahmen durchzuführen“,
heißt es klar im entsprechenden Erlass unter Punkt 3. Es
ist wahrscheinlich, dass trotz weitgehend fehlender Ressourcen
keine Schule diese klare Setzung kippt, sondern die Freiräume
nur nutzt, um z.B. besondere Schwerpunkte hinsichtlich der Förderung
zu setzen.
Lockerungen gibt es auch hinsichtlich der Organisation der Elternsprechtage.
Schulen könnten jetzt z.B. durchaus den Vormittag mit einbeziehen.
Dass Schulen in puncto Fünftagewoche vom Regelfall (sonnabends
ist frei) abweichen können, ist nicht neu. Für Ganztagsschulen
bleibt die Fünftagewoche verbindlich. Entscheidungen zur Dauer
von Schulfahrten, Zielorten, Austauschfahrten usw. können
unabhängig von den detaillierten Vorschriften des alten Fahrtenerlasses
getroffen werden. Grundsätze zur „Befreiung vom Sportunterricht“ und
Rahmenregelungen für Sportfeste usw. bestimmt die Schule.
Die Schulleitungen sind hier gut beraten, diese Entscheidungen
von der Gesamtkonferenz treffen zu lassen.
Schriftliche Lernkontrollen können reduziert werden
Interessant sind die Ausführungen des Erlassentwurfs zu den
schriftlichen Lernkontrollen. Die Schule kann z.B. an einem Gymnasium
in eigener Verantwortung entscheiden, „dass in einem drei-
oder mehrstündigen Fach mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen
je Schulhalbjahr, in einem zweistündigen Fach mit Ausnahme
des Faches Sport mindestens eine schriftliche Lernkontrolle je
Halbjahr und in einem nur ein Schulhalbjahr unterrichteten Fach
eine oder zwei schriftliche Lernkontrollen nach Entscheidung der
Fachkonferenz geschrieben werden, und außerdem darüber,
ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z.B.
fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende
Formen von Lernkontrollen verlangt werden.“ (Erlassentwurf
Punkt 4.8) Bedenkt man, dass bisher z.B. in einem fünfstündigen
Fach sechs Klassenarbeiten die Regel waren, bringt eine Reduzierung
auf vier Arbeiten Spielraum. Wenn der Schulvorstand beschließt,
diese Chance für die Schule zu nutzen, müssen die Fachkonferenzen
darüber beschließen, ob es z.B. bei der Streichung von
Arbeiten bleibt oder ob Referate, Präsentationen usw. als
Ersatzleistungen verpflichtend werden sollen.
Entsprechende Regelungen gibt es für die anderen Schulformen
im Sek I-Bereich (vgl. im Erlassentwurf die Punkte 2.9 [HS], 3.8
[RS], 5.8 [Kooperative GeS] und 6.9 [IGS]).
Dass in Zukunft Erlasse zum Curriculum „Mobilität“,
zu Politikerbesuchen in Schulen oder das Monstrum „Fitnesslandkarte“ den
Schulen zur Entscheidung überantwortet werden, dürfte
kaum Widerspruch hervorrufen.
„Viele Worte, viel heiße Luft“, kommentiert
Ingrid Eckel von der SPD Busemanns halbherzige Initiative. Die
grüne Bildungssprecherin Ina Korter geht in die gleiche Richtung: „Das
ist aber nicht der große Wurf, mit dem die Schulen ihr pädagogisches
Konzept modernisieren können.“
Der Überblick zeigt in der Tat, dass im Wesentlichen Einzelregelungen
gestrichen werden. Neue Lehr- und Lernformen können sich hier
kaum entwickeln und es bleibt grundsätzlich bei Auslese und
Kontrolle. Insbesondere die fehlenden Ressourcen machen deutlich,
dass es sich bei zahlreichen Regelungen nur um Scheinfreiheiten
handelt. Und in vielen Fragen werden eben nicht die pädagogischen
Fachkräfte, die die Arbeit machen, entscheiden, ob und was
in Eigenregie der Schule geregelt wird.
Die Kolleginnen und Kollegen werden sich ausführlich mit den
neuen Regelungen auseinandersetzen müssen.
Eine Liste der Erlasse findet am unter www.mk.niedersachsen.de.
Die GEW wird in Kürze auf ihrer Website (www.gew-nds.de) einen Überblick über
die oben skizzierten Regelungen veröffentlichen, die auch
Hinweise zu Möglichkeiten und Risiken der Anwendung enthalten.