• Aktuelle Themen
• Tarifrunde 2013 (Länder)
• Änderungen Nds. Beamtengesetz
• Digitalisate
• Oberschule
• Neue Termine RSS-Feed

24.04.2012
Entlastung für Schulleiterinnen
und Schulleiter bringt kleine
Verbesserungenn

23.04.2012
Impulse für gute Arbeit, gleiche
Bildungschancen und starken
Sozialstaat fehlen


19.04.2012
Urheberrecht und Digitalisate:
Schulleiter werden erneut unter
Druck gesetzt


      weitere Meldungen lesen


Neues
Bezirks- und Kreisverbände
   

 

Novelle Niedersächsisches Schulgesetz


19. Februar 2007
Erlassentwurf „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen“ liegt vor


Spielräume in Einzelfragen, keine zusätzlichen Ressourcen


Auf einer Pressekonferenz im Januar hat Minister Busemann eine Liste mit Erlassen vorgestellt, deren Regelungsgehalt künftig in die Verantwortung der Schulen übergehen kann. Die GEW hat in der Vergangenheit kritisiert, dass der Minister zwar alle möglichen Aufgaben auf die Schulen überträgt und Kontrollen einführt, dass aber von mehr Freiheit nichts zu spüren ist. „Man kann jetzt den Eindruck bekommen, Busemann sei auf unsere Kritik eingegangen“, kommentierte der GEW-Vorsitzende Eberhard Brandt, „Aber sehr viel Neues bringt das Papier nicht. Tatsächlich besteht aber die Gefahr, dass Bestimmungen aufgehoben werden, die für Schülerinnen und Schüler und Pädagoginnen und Pädagogen Schutz bieten und die Qualität von Schule definieren. Von zusätzlichen Ressourcen ist nirgendwo die Rede.“
Minister Busemann sagte zu, die Schulen sollten das Tempo der Umsetzung selbst bestimmen, nicht alle seine Vorschläge müssten zudem verwirklicht werden. Er machte zugleich klar, dass bei aller „Eigenverantwortung“ aber bestimmte grundsätzliche Regelungen nicht entfallen, z.B. die Verpflichtung zur Notengebung, das Schreiben von Klassenarbeiten oder solche, die die schulformspezifische Arbeit einer Schule definieren. Auch die Grundsatzerlasse für die Arbeit in den einzelnen Schulformen bleiben im Kern erhalten.


Schulen sollen über Erlasse mit entscheiden


15 Erlasse entfallen vollständig. Mehr Freiraum entsteht dadurch den Schulen allerdings nicht, da diese Erlasse sowieso bereits außer Kraft getreten sind, in Kürze außer Kraft treten oder durch andere Bestimmungen geregelt werden, z.B. Erlasse zur Einführung der Rahmenrichtlinien oder zur Verkehrserziehung.
Der Erlassentwurf „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen“ nennt 19 Erlasse, über deren Regelungsgehalt die Schulen in Zukunft z.T. mitentscheiden können. Wichtig dabei ist, dass die Entscheidung darüber, ob die Schule Entscheidungsspielräume wahrnehmen will, gemäß dem neuen Niedersächsischen Schulgesetz ab August 2007 der neu gewählte Schulvorstand trifft (vgl. § 38 a Abs 3 Nr. 1 NSchG). Über das Wie der Ausgestaltung der eingeräumten Spielräume beschließt je nach dem, um welche Frage es geht, die einzelne Lehrkraft, die Gesamtkonferenz, der Schulvorstand, eine Teilkonferenz (z.B. die Fachkonferenz Deutsch) oder die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.
Im Erlassentwurf werden eine ganze Reihe von Regelungen frei gegeben, über deren Ausgestaltung auch bisher die Schule entscheiden konnte. Es ist nichts Neues, dass z.B. ein Gymnasium in eigener Verantwortung über die Verteilung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgänge nach den Stundentafeln 1 und 2 entscheiden kann. Auch an anderen Schulformen gibt es ähnliche Möglichkeiten. Eine Schule konnte auch bisher im Jahrgang 5 in den ersten Schulwochen freie Unterrichts- und Arbeitsformen in den Vordergrund stellen, ohne dabei akribisch auf die Einhaltung der Fachstundenanteile gemäß Stundentafel achten zu müssen. Nichts Neues auch der Epochalunterricht. Die Einführung von Verfügungsstunden war und ist möglich. Erlaubt bleiben Klassenteilungen und der vorübergehende Einsatz von zwei Lehrkräften im Fachunterricht. Das Gleiche in Sachen Unterrichtsorganisation, z.B. bezüglich der Dauer der Unterrichtsstunden. Viele Schulen weichen nach Antrag auch bisher schon von der Regel (45 Minuten) ab.

Fehlende Ressourcen schränken Freiheiten erheblich ein

„…zusätzliche Lehrerstunden können nicht beansprucht werden“ heißt es dann immer zum Schluss in den entsprechenden Erlassen (vgl. z.B. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“, 3.7.4).
Aber was nützen der Schule Freiräume, wenn sie keine Mittel hat, diese wirklich zu nutzen? Es klingt zwar prima, wenn die Schule sich bei der Bildung von Klassen nicht mehr an die Schülerhöchstzahlen gemäß 3.1 des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung“ halten muss. Sie darf jetzt mehr und dafür kleinere Klassen bilden, aber unbedingt „…mit der Maßgabe, dass zusätzliche Ressourcen nicht bereitgestellt werden.“ (Erlassentwurf 9.1) Letzteres gilt auch für Ganztagsschulen, die zusätzliche Klassen bilden wollen (vgl. Ganztagserlass Punkt 2.5 und Erlassentwurf Punkt 8.1). Da wird sich praktisch also nichts ändern (können).
Eine Reihe von Regelungen, die der Erlass frei gibt, wird für Diskussionen in den Schulen sorgen. Sie gewähren zwar Freiräume, betreffen aber auch Schutzrechte und Festlegungen, die der Gleichbehandlung der Betroffenen dienen. Je nach dem, wie kollegial Schulleitung und Kollegium zusammenarbeiten und auch die Eltern-und Schülervertreter in die Entscheidungen einbeziehen, bieten die Freiräume kleine Chancen für pädagogische und organisatorische Veränderungen, aber unter Umständen auch Gefahren für autoritäre und bürokratische Lösungen.
Bei schriftlichen Arbeiten kann die Schule eigene Festsetzungen treffen zur Verpflichtung, Arbeiten anzukündigen, zu den Korrekturzeiten (bisher soll es in der Sek I zwei, in der Sek II nicht länger als drei Wochen dauern), den Ersatzleistungen und möglichen Zwischennoten. Die sogenannte 30%-Regelung in Punkt 8 des Erlasses „Schriftliche Arbeiten“ wird nicht zur Disposition gestellt. Das ist gut so.
Des Weiteren können die Richtwerte für den maximalen Zeitaufwand bei Hausaufgaben (bisher Sek I ein bis zwei Stunden, Sek II zwei bis drei) eigenständig geregelt werden. Über diese Grundsätze entscheidet nach wie vor die Gesamtkonferenz (vgl. § 34 Abs 2 Punkt 4 a und b NSchG).
Frei gegeben werden die Festlegungen zum Förderunterricht. „Bei festgestellten Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder im Rechnen sind Fördermaßnahmen durchzuführen“, heißt es klar im entsprechenden Erlass unter Punkt 3. Es ist wahrscheinlich, dass trotz weitgehend fehlender Ressourcen keine Schule diese klare Setzung kippt, sondern die Freiräume nur nutzt, um z.B. besondere Schwerpunkte hinsichtlich der Förderung zu setzen.
Lockerungen gibt es auch hinsichtlich der Organisation der Elternsprechtage. Schulen könnten jetzt z.B. durchaus den Vormittag mit einbeziehen. Dass Schulen in puncto Fünftagewoche vom Regelfall (sonnabends ist frei) abweichen können, ist nicht neu. Für Ganztagsschulen bleibt die Fünftagewoche verbindlich. Entscheidungen zur Dauer von Schulfahrten, Zielorten, Austauschfahrten usw. können unabhängig von den detaillierten Vorschriften des alten Fahrtenerlasses getroffen werden. Grundsätze zur „Befreiung vom Sportunterricht“ und Rahmenregelungen für Sportfeste usw. bestimmt die Schule.
Die Schulleitungen sind hier gut beraten, diese Entscheidungen von der Gesamtkonferenz treffen zu lassen.

Schriftliche Lernkontrollen können reduziert werden

Interessant sind die Ausführungen des Erlassentwurfs zu den schriftlichen Lernkontrollen. Die Schule kann z.B. an einem Gymnasium in eigener Verantwortung entscheiden, „dass in einem drei- oder mehrstündigen Fach mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahr, in einem zweistündigen Fach mit Ausnahme des Faches Sport mindestens eine schriftliche Lernkontrolle je Halbjahr und in einem nur ein Schulhalbjahr unterrichteten Fach eine oder zwei schriftliche Lernkontrollen nach Entscheidung der Fachkonferenz geschrieben werden, und außerdem darüber, ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z.B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrollen verlangt werden.“ (Erlassentwurf Punkt 4.8) Bedenkt man, dass bisher z.B. in einem fünfstündigen Fach sechs Klassenarbeiten die Regel waren, bringt eine Reduzierung auf vier Arbeiten Spielraum. Wenn der Schulvorstand beschließt, diese Chance für die Schule zu nutzen, müssen die Fachkonferenzen darüber beschließen, ob es z.B. bei der Streichung von Arbeiten bleibt oder ob Referate, Präsentationen usw. als Ersatzleistungen verpflichtend werden sollen.
Entsprechende Regelungen gibt es für die anderen Schulformen im Sek I-Bereich (vgl. im Erlassentwurf die Punkte 2.9 [HS], 3.8 [RS], 5.8 [Kooperative GeS] und 6.9 [IGS]).
Dass in Zukunft Erlasse zum Curriculum „Mobilität“, zu Politikerbesuchen in Schulen oder das Monstrum „Fitnesslandkarte“ den Schulen zur Entscheidung überantwortet werden, dürfte kaum Widerspruch hervorrufen.

„Viele Worte, viel heiße Luft“, kommentiert Ingrid Eckel von der SPD Busemanns halbherzige Initiative. Die grüne Bildungssprecherin Ina Korter geht in die gleiche Richtung: „Das ist aber nicht der große Wurf, mit dem die Schulen ihr pädagogisches Konzept modernisieren können.“
Der Überblick zeigt in der Tat, dass im Wesentlichen Einzelregelungen gestrichen werden. Neue Lehr- und Lernformen können sich hier kaum entwickeln und es bleibt grundsätzlich bei Auslese und Kontrolle. Insbesondere die fehlenden Ressourcen machen deutlich, dass es sich bei zahlreichen Regelungen nur um Scheinfreiheiten handelt. Und in vielen Fragen werden eben nicht die pädagogischen Fachkräfte, die die Arbeit machen, entscheiden, ob und was in Eigenregie der Schule geregelt wird.
Die Kolleginnen und Kollegen werden sich ausführlich mit den neuen Regelungen auseinandersetzen müssen.
Eine Liste der Erlasse findet am unter www.mk.niedersachsen.de. Die GEW wird in Kürze auf ihrer Website (www.gew-nds.de) einen Überblick über die oben skizzierten Regelungen veröffentlichen, die auch Hinweise zu Möglichkeiten und Risiken der Anwendung enthalten.




Text ist hier als PDF-Datei zum Download verfügbar




   
   
 GEW Niedersachsen   •  Berliner Allee 16   •  30175 Hannover  •  Tel. 0511 - 338040  •  Fax 0511 - 3380446