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Beamtenrecht und Beamtenversorgung

 

27. September 2005
GEW zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 für Beamte

Keine klaren Grenzen für Gesetzgeber

Die GEW sieht sich in ihrer Kritik an den Renten- und Pensionskürzungen bestätigt. "Wir bedauern, dass die Richter nicht den Mut hatten, dem Gesetzgeber klare Grenzen für Eingriffe in die Beamtenversorgung zu setzen", sagte Ilse Schaad, für Beamtenpolitik verantwortliches Mitglied des Vorstandes der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Das BVerfG hatte die Klagen von drei Beamten im Ruhestand gegen die Absenkung der Pensionen zurückgewiesen.

Keine dramatische Belastung. Trotz einer steigenden Zahl von Versorgungsempfängern werden die staatlichen Haushalte nicht in dem öffentlich diskutierten dramatischen Ausmaß belastet.


Das oberste Gericht stellte klar, dass Streichungen bei der gesetzlichen Rente grundsätzlich Pensionskürzungen rechtfertigten. Zugleich erklärte es die Übertragung der Rentenkürzungen für unzulässig, wenn eine angemessene Altersversorgung nicht ohne eine zusätzliche Privatversicherung möglich sei. Genau diese Konsequenz ziehe die Rentenreform von 2004 jedoch nach sich. "Denkt man die Urteilsbegründung strikt zu Ende, dürften deshalb kommende Rentenkürzungen nicht mehr auf die Pensionen übertragen werden", sagte Schaad. "Leider hat sich das Gericht aber nicht zu dieser klaren Aussage durchringen können."

Die Richter bestätigten allerdings die Auffassung der GEW, dass der Gesetzgeber die Folgen politischer Entscheidungen nicht den Ruheständlern aufbürden darf. Sie machten in ihrer Urteilsbegründung deutlich, dass weder Sparziele noch die Einstellung zusätzlichen Personals wie in den 70er-Jahren eine ausreichende Begründung für Pensionskürzungen seien.

 

 

   
   
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