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24.04.2012
Entlastung für Schulleiterinnen
und Schulleiter bringt kleine
Verbesserungenn

23.04.2012
Impulse für gute Arbeit, gleiche
Bildungschancen und starken
Sozialstaat fehlen


19.04.2012
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Arbeitszeit



02.2011 Entfernung aus dem Dienst wegen nicht erteiltem Unterricht


Das OVG Lüneburg entschied am 7. Dezember 2010 (AZ: 20 LD 3/09), dass ein Schulleiter, der sich über mehrere Jahre in großem Umfang nicht im Stundenplan entsprechend den Vorgaben der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte zum Unterricht einteilt, seine Pflicht zur Dienstleistung so schwer verletzt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Disziplinarmaßnahme indiziert ist. Der beklagte Schulleiter hatte in den Schuljahren 02/03 bis 05/06 eine Unterrichtsverpflichtung von 15 Stunden Unterricht wöchentlich. Tatsächlich erteilt hat der Beklagte jedoch lediglich sechs Stunden Unterricht im Fach Werken, sodass in der Summe 1.250 Stunden Unterricht zu wenig erteilt wurden. Damit, so das OVG, hat der Beamte gegen seine Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Vorschriften und Richtlinien ebenso verstoßen wie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und der vollen Hingabe zum Beruf. Durch seinen Versuch, durch nachträgliches Abzeichnen von ihm nicht erteilter Wochenstunden im Klassenbuch die Erteilung des Unterrichts gegenüber seinen Vorgesetzten vorzutäuschen, hat der Beklagte vorsätzlich außerdem die Pflicht zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt, da er mit der Vorlage des manipulierten Klassenbuches die Nichterteilung des Unterrichts gegenüber seinen Vorgesetzten zu verheimlichen versucht hat. Den Straftatbestand der Urkundenfälschung durch die Manipulation des Klassenbuches sah das Gericht hingegen nicht als erfüllt. Darüber hinaus hatte der Schulleiter auf Kosten der Schule Zaubermaterialien angeschafft, die er für außerschulische Veranstaltungen nutzte. Dieses inner- und außerdienstliche Fehlverhalten rechtfertige in der Gesamtwürdigung die Entfernung aus dem Dienst des kurz vor der Pensionierung stehenden Beamten.















   
   
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