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Entlastung für Schulleiterinnen
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23.04.2012
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Schule und Recht

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Beihilfe



03.2011 Verfahren und datenschutzrechtliche Belange bei der Abwicklung der Arzneimittel-Rabatte

Hinsichtlich der Abwicklung der Arzneimittel-Rabatte erreichten die Beihilfestelle Fragen, die insbesondere auf das Verfahren und die datenschutzrechtlichen Belange abzielten und die nun klargestellt wurden. Die Beihilfestellen fordern die Rabatte nicht auf dem direkten Wege bei den pharmazeutischen Unternehmen an, sondern über eine eigens gegründete Abrechnungsstelle (Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten - ZESAR). Der Zentralen Stelle werden die für die Abwicklung der Rabatte erforderlichen Daten - Pharmazentralnummer, Abgabedatum, Apothekenkennzeichen, Anteil der Kostentragung und Ordnungsnummer) elektronisch übermittelt. Die Arzneimittelverordnungen verbleiben in den Beihilfestellen, werden von den Beihilfeakten getrennt aufbewahrt und später vernichtet. Schutzwürdige, personenbezogene Daten, wie z. B. Name und Vorname des Patienten, werden nicht übermittelt. Lediglich in den Fällen eines so genannten Treuhänderverfahrens besteht die Möglichkeit, dass die Arzneimittelverordnungen von dem Treuhänder eingesehen werden.
www.nlbv.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=17804&article_id=92987&_psmand=111



01.2011 Behandlung durch Angestellte eines nahen Angehörigen

Leitsatz des Urteils des OVG Lüneburg, Az 5 LB 388/08, 23.04.2010: Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV schließt Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung auch dann von der Beihilfefähigkeit aus, wenn die Aufwendungen nicht von dem nahen Angehörigen selbst durchgeführt worden sind, sondern von einem Angestellten des nahen Angehörigen. Im verhandelten Fall ging es um krankengymnastische Behandlungen, die in der Praxis der Frau des Beihilfeberechtigten durchgeführt und abgerechnet wurden.



09.2010 Krankenversicherungsbeiträge und Auswirkungen auf die Höhe des Altersteilzeitzuschlages

Das „Bürgerentlastungsgesetz“ sieht vor, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen einer Mindestvorsorgepauschale (12 % der Bezüge, höchstens 1.900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI bzw. 3.000 Euro in der Steuerklasse III) steuermindernd zu berücksichtigen sind. Viele Kolleg/innen sind dem Rat ihrer Krankenversicherungen gefolgt und haben Beitragsbescheinigungen bei ihrer Bezügestelle eingereicht, um zu erreichen, dass die über die Mindestvorsorgepauschale hinausreichenden Beiträge bei der monatlichen Abrechnung zusätzlich steuermindernd berücksichtigt werden. Für die Kolleg/innen in Altersteilzeit kann dieses Vorgehen zur Folge haben, dass sie nunmehr durch Berücksichtigung höherer Versicherungsbeiträge einen geringeren Altersteilzeitzuschlag erhalten und weniger Steuern bezahlen. Würden aber die über der Mindestvorsorgepauschale liegenden Beiträge nicht berücksichtigt, kämen ein höherer Altersteilzeitzuschlag und höhere Steuern zum Tragen.
Was offensichtlich unter dem Strich aufs Gleiche rauskommt, kann sich aber als Nachteil entpuppen. Spätestens dann, wenn für das laufende Jahr der Steuerbescheid ins Haus flattert, und – bei Altersteilzeitbeschäftigten nicht selten – Steuernachzahlungen fällig werden. Wären die Versicherungsbescheinigungen bei der Bezügestelle nicht eingereicht worden, so hätte man einen höheren „steuerfreien“ Altersteilzeitzuschlag erhalten und gleichzeitig ein höheres Steuerguthaben zu Verrechnung mit den tatsächlichen Steuern lt. Steuerbescheid „angespart“. Daher ist es angezeigt, zu überprüfen, ob der Altersteilzeitzuschlag im April geringer ausgefallen war als im März. Gegebenenfalls sollten sich betroffene Kolleg/innen durch die Bezügestelle beraten lassen und den Antrag stellen, rückwirkend ab Zahlmonat April 2010 die über der Mindestvorsorgepauschale liegenden Beiträge nicht mehr bei der monatlichen Gehaltszahlung zu berücksichtigen. Letztere kann man dann im Rahmen der Steuerklärung beim Finanzamt geltend machen.



06.2010 Öffnungsangebot der privaten Krankenversicherung


Für berücksichtigungsfähige Angehörige sowie  Versorgungsempfänger/innen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) der Versicherungspflicht unterliegen, bieten die privaten Krankenversicherungen zukünftig ein Öffnungsangebot.
Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung (PKV) haben sich die Unternehmen der PKV bereit erklärt, die Öffnungsaktion für Beamt/innen auf den Kreis der bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie der beihilfeberechtigten Versorgungsempfänger/innen, die der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterliegen,  zu erweitern. Der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterliegen berücksichtigungsfähige Angehörige, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen sind oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren und dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger/innen, die über keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, werden als Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall angesehen und fallen unter die o. g. Versicherungspflicht, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.

Der erleichterte Zugang ist fristgebunden: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtige berücksichtigungsfähige Angehörige bzw. beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger/innen, die derzeit bereits versicherungspflichtig sind bzw. deren Versicherungspflicht bis zum 30. April 2010 eingetreten ist, können den erleichterten Zugang bis zum 31. Oktober 2010 beantragen. Tritt die Versicherungspflicht nach dem 30. April 2010 ein, ist der Antrag binnen einer Frist von sechs Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen. Sollte aufgrund eines erhöhten versicherten Risikos ein Beitragszuschlag erforderlich sein, ist dieser auf 30 Prozent begrenzt. Nähere Informationen zu dieser Öffnungsaktion insbesondere zu den teilnehmenden Versicherungsunternehmen erteilt der Verband der privaten Krankenversicherung.

 

12.2009 Überschreiten des Schwellenwertes bei zahnärztlicher Liquidat

Das OVG Lüneburg hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.08.2009 (5 LA 368/08) die folgenden Leitsätze entschieden:

1. Der Zahnarzt kann die in einer Liquidation niedergelegte Begründung für das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) ergänzen, nachholen oder korrigieren. Dies kann auch noch im Verlaufe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschehen. Für den Beihilfeanspruch ist allein maßgeblich, ob das Überschreiten des Schwellenwertes sachlich gerechtfertigt ist.

2. An die schriftliche Begründung, die der Zahnarzt bei dem Überschreiten des Schwellenwertes zu fertigen hat, sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es genügt in der Regel, stichwortartig das Vorliegen von Umständen, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen können, nachvollziehbar zu machen.




Beihilfefähigkeit der Impfung gegen Papillomaviren
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 30.04.2009 (AZ: 13 A 2460/08) bestätigt, dass die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs für Mädchen nur bis 17 Jahre als beihilfefähig berücksichtigt werden muss. Die Beihilfefähigkeit beschränke sich gemäß § 10 Abs. 3 BhV auf amtlich empfohlene Schutzimpfungen gemäß der Schutzimpfungsrichtlinie nach § 20 d Abs. 1 SGB V. Demnach wird eine Impfung gegen HPV lediglich für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren empfohlen.



Praxisgebühr auch für Beamte

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat am 30.04.2009 entschieden (BVerwG 2C 127.07 und 2 C 11.08), dass auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen die sogenannte Praxisgebühr zu zahlen haben. Die Entscheidung des Gerichts erging auf der Grundlage der in den Jahren 2004 bis 2007 anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes. Die Praxisgebühr ist demnach mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht verletzt. Die damaligen Beihilfevorschriften stellten sicher, dass die Kürzung der Beihilfe durch die Praxisgebühr für den Beamten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen zumutbar sei. Die Praxisgebühr entfällt, wenn sie zusammen mit den nicht erstatteten Aufwendungen insgesamt 2 % (chronisch Kranke 1 %) des jährlichen Einkommens überschreitet.



Beihilfe


Übergangsregelungen im Beihilfebereich für Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres
Mit dem Wegfall des Kindergeldes erlischt im Normalfall auch der Beihilfeanspruch der Kinder. Zur Abmilderung der Auswirkungen der seit 01.01.2007 veränderten Kindergeldzahlung gilt in Niedersachsen eine Übergangregelung für den Beihilfebereich. Aufgrund dessen wird weiterhin eine Beihilfe zu den Aufwendungen der Kinder (80%) gewährt, wenn diese am 31.12.2006 an einer Hochschule eingeschrieben waren. Das ausführliche Informationsblatt des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung (NLBV) - Vordruck 2719e - und der dazugehörige Erklärungsvordruck 2660a sind auf der Homepage der GEW zu finden unter: www.gew-nds.de/SHPR/NLBV.php



Beihilfe: Härtefallregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Mit Urteil vom 26.06.2008 des BVerwG sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nicht beihilfefähig. Das BVerwG hat dem Dienstherrn aber eine Härtefallregelung auferlegt. Mit Erlass vom 3.11.08 gilt: „Eine Beihilfe für Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wird nur gewährt, soweit diese Aufwendungen zusammen mit den Eigenbehalten nach § 12 Abs. 1 BhV im Kalenderjahr die Belastungsgrenze nach § 12 Abs. 2 BhV übersteigen. Diese beträgt 2%, bei chronisch Kranken 1% des jährlichen Einkommens.“








   
   
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