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Dienstunfähigkeit


06.2010: Untersuchungsanordnung bei Dienstunfähigkeit

Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 23.02.2010 (AZ 5 LB 20/09) die folgenden Leitsätze formuliert:
1. Die an einen aktiven Beamten gerichtete Anordnung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist kein Verwaltungsakt.
2. Die Untersuchungsanordnung ist aber eine selbstständige Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 2 VwGO, gegen die vor Erlass der Sachentscheidung vorläufiger Rechtsschutz bzw. Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren über die allgemeine Leistungsklage gewährt werden kann.
3. Weigert sich der Beamte ohne hinreichenden Grund, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, darf der Dienstherr die Feststellung der Dienstunfähigkeit darauf stützen. Der Dienstherr ist sodann grundsätzlich nicht verpflichtet, nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu suchen.

05.2010: Überprüfung anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten vor Dienstunfähigkeit - auch für Lehrkräfte

Bevor eine Beamtin oder ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden kann, hat der Dienstherr sämtliche Möglichkeiten zu überprüfen, diese Dienstunfähigkeit zu überwinden. Hierzu ist im Rahmen eines "Betrieblichen Eingliederungsmanagements" (BEM) unter Hinzuziehung des Personalrats, im Falle von schwerbehinderten Personen auch der Schwerbehindertenvertretung, sowie mit Beteiligung der betroffenen Person zu klären, welche Maßnahmen möglicherweise eine vorzeitige Zurruhesetzung aufhalten können. Diese Verpflichtung des Dienstherrn ergibt sich unmissverständlich aus § 84 Abs. 2, SGB IX. Nur wenn die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie vom Dienstvorgesetzten über die Ziele des BEM aufgeklärt wurde, mit einem solchen Klärungsgespräch nicht einverstanden ist, ist darauf zu verzichten.
Bei Lehrkräften können die Maßnahmen zur Überwindung der Dienstunfähigkeit z. B. darin bestehen, durch Änderungen in der Stundenplangestaltung und Raumverteilung sowie durch Entlastung von über den regulären Unterricht hinausgehenden Aufgaben, wie Klassenführung, Aufsichten, Vertretungsunterricht usw., Erleichterungen zu schaffen. Ggf. kommt auch eine vorübergehend herabgeminderte Arbeitszeit nach § 11 ArbZVO-Lehr zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes in Betracht.
Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, hat die Landesschulbehörde vor der Versetzung in den Ruhestand zu überprüfen, ob eine anderweitige Verwendung der gesundheitlich beeinträchtigten Lehrkraft in einer anderen Dienststelle möglich ist. So steht es im der Landesschulbehörde scheinbar weitgehend unbekannten Beamtenstatusgesetz (§ 26 BeamtStG). Die Rechtsprechung ist insoweit auch eindeutig: Mit Urteil des OVG NRW vom 2. Juli 2009 (6 A 3712/06) wird im Falle eines psychisch erkrankten Hauptschullehrers festgestellt, dass der Dienstherr vor dessen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in seinem gesamten Geschäftsbereich nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu suchen hat.
Dienstherr für die Lehrkräfte in Niedersachsen ist das Land. Damit hat die Landesschulbehörde im Falle von gesundheitlich beeinträchtigten Lehrkräften vor einer beabsichtigten Frühpensionierung sorgfältig zu recherchieren, ob für diese nicht anderweitige Verwendungsmöglichkeiten im gesamten öffentlichen Dienst des Landes gefunden werden können. Bislang ist über diesbezügliche Bemühungen der Landesschulbehörde wenig bekannt. Betroffene Lehrkräfte sollten sich in jedem Fall an die Haupt- oder die für ihren Bereich zuständige Bezirksschwerbehindertenvertretung wenden.







   
   
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