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Gleichstellung



03.2011 Gleichstellungsbeauftragte


Mit Inkrafttreten des Nds. Gleichberechtigungsgesetzes (NGG)  am 1. Januar 2011 werden die nach § 18 NGG (alte Fassung) bestellten Frauenbeauftragten nun Gleichstellungsbeauftragte.
Gemäß § 26 Abs. 3 NGG werden die amtierenden Frauenbeauftragten entweder jetzt weiter als Gleichstellungsbeauftragte bestellt, oder sie beantragen selbst ihre weitere Beauftragung und müssen dann für weitere 4 Jahre bestellt werden. Damit verlängert sich die Beauftragung auf insgesamt 7 Jahre, wenn sie jetzt schon 3 Jahre Frauenbeauftragte waren. Die Frist dafür endet am 31. März.
Wenn an Schulen mit mehr als 50 Beschäftigten die Frauenbeauftragten ihre Tätigkeit nicht als Gleichstellungsbeauftragte fortführen wollen, muss die Schulleitung  bis zum 31. März 2011 eine Gleichstellungsbeauftragte neu bestellen.
Nach der Neufassung des NGG sind die Gleichstellungsbeauftragten jetzt Ansprechpartnerinnen in Gleichstellungsangelegenheiten und in Angelegenheiten der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit sowohl für weibliche als auch für männliche Beschäftigte der Schulen.
Kleinere Schulen können – aber müssen nicht - Gleichstellungsbeauftragte bestellen. Für Schulen, an denen keine Bestellung vorgenommen wurde, sind die Gleichstellungsbeauftragten der Landesschulbehörde direkt zuständig.










   
   
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