11.2008 Rundfunkgebühren bei internetfähigen Computern
Bisher sind internetfähige Computer durch eine befristete Regelung von Rundfunkgebühren befreit gewesen. Diese Rechtslage ist nach Ablaufen der Frist seit dem 01.01.2007 ausgelaufen. Für Schulen bedeutet dies, dass sie, wenn sie bisher keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten und angemeldet haben, für einen internetfähigen Computer gemäß Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RfGebStV) Rundfunkgebühren zu entrichten haben. Für Schulen, die schon Rundfunkempfangsgeräte angemeldet haben, sind internetfähige Computer als Zweitgeräte anzusehen und damit von der Gebühr befreit.
11.2008 Anforderungen an eine Nachschreibeklausur
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 28.08.2008 – 5 B 2228/08 – die folgenden Leitsätze formuliert.
1. Es genügt dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn eine Nachschreibeklausur mit der versäumten Klassenarbeit anforderungsidentisch ist.
2. Eine Nachschreibeklausur darf auch Aufgaben zu nach dem versäumten Arbeitstermin behandelten Themen enthalten.
11.2008 Mehrarbeitsvergütung – Abrechnung des Arbeitszeitkontos
Eine Lehrkraft, der infolge des Wechsels in ein anderes Bundesland die angesparten Stunden des verpflichtenden Arbeitszeitkontos gemäß Mehrarbeitsvergütungsverordnung ausbezahlt wurden, hat vor dem OVG Lüneburg geklagt, um auch die damit einhergehenden Vor- und Nachbereitungszeiten vergütet zu bekommen. Die Berufung wurde mit der Begründung abgelehnt, die in § 4 Abs. 3 MVergV enthaltene Mehrarbeitsvergütung je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte schließe eine weitere Vergütung von Mehrarbeit für Vor- und Nachbereitungszeiten des Unterrichts aus. (5 LA 228/06 – Beschluss vom 01.09.2008 des OVG Lüneburg)
11.2008 Datenschutz „Was geht mich das an?“
Unter diesem Titel hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz eine DVD zum Thema Datenschutz für den Einsatz im Unterricht herausgegeben. Einsetzbar für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 8 im Gymnasium und ab Klasse 9 in allen anderen Schulen. Auch für den Einsatz in berufsbildenden Schulen ist die DVD geeignet. Die DVD kann bei folgenden Stellen kostenlos angefordert werden: Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen, Brühlstr. 9, 30169 Hannover, Tel.: 0511 120 - 4500, Fax: 0511 120 4599, E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de oder niedersächsisches Kultusministerium, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, Tel.: 0511/120-7075, Fax: 0511/120-7450, E-Mail: bibliothek@mk.niedersachsen.de
11.2008 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit zu niedrig
Wird bei Beamten begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit herabgesetzt, erhalten sie Bezüge entsprechend dem Teilzeitquotienten (z. B. 14/28), mindestens jedoch in Höhe ihres fiktiven Ruhegehalts. Bereits in seiner Entscheidung vom 28.04.2005 – 2 C 1/04 – hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass durch diese Regelung begrenzt dienstfähige Beamte gegenüber Ruhestandsbeamten in verfassungswidriger Weise benachteiligt werden. Erstere würden ihre gesamte Arbeitskraft einbringen, während Ruhestandsbeamte die Möglichkeit hätten, unter Ausnutzung der ihnen verbliebenen Arbeitskapazität die Ruhestandsbezüge durch Erwerbstätigkeit aufzubessern. Begrenzt dienstfähige Beamte seien deshalb durch Zahlung eines Zuschlags gegenüber Ruhestandsbeamten besser zu stellen.
Das Land Niedersachsen hat dreieinhalb Jahre benötigt, um Konsequenzen aus dieser Entscheidung zu ziehen, das Ergebnis ist ungenügend. Begrenzt dienstfähigen Beamten, die Bezüge in Höhe des Ruhegehalts erhalten, soll nach einer jetzt erlassenen Verordnung ein Zuschlag in Höhe von 4 % ihrer Dienstbezüge bei Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 180 € brutto gezahlt werden. In den allermeisten Fällen läuft es auf diesen Betrag hinaus, der etwa 160 € netto entspricht. Nur Beamte der Besoldungsgruppe A14 und höher erhalten geringfügig höhere Beträge.
Mit diesem Zuschlag, der erheblich geringer ist, als derjenige, den andere Bundesländer gewähren, werden die Nachteile, die begrenzt dienstfähige Beamte gegenüber Ruhestandsbeamten haben, bei weitem nicht kompensiert. Erstere haben höhere Aufwendungen für ihre private Zusatzversicherung, da ihr Beihilfesatz in der Regel bei 50 % (bei Ruhestandsbeamten 70 %) liegt (Mehraufwand etwa 60 €). Begrenzt dienstfähige Beamte können keinen steuerlichen Versorgungsfreibetrag geltend machen und zahlen deshalb höhere Steuern (etwa 60 €).Sie haben darüber hinaus berufsbedingte Aufwendungen, zu nennen sind hier Fahrtkosten, Kosten für Literatur, Kopien, Telefon etc.
Mit dem jetzt beschlossenen Zuschlag sind in der Regel nicht mal diese Nachteile ausgleichbar, von einer Besserstellung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht verlangt, ist man weit entfernt. Die GEW empfiehlt deshalb, den Zuschlag nicht zu akzeptieren. Hinweise zum rechtlichen Vorgehen gibt die Landesrechtsschutzstelle, die erforderlichenfalls auch Rechtsschutz gewähren wird.