08.2010: Gerichte schließen Personalratsbeteiligung bei Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen Dienstunfähigkeit aus
Sowohl das VG Hannover (AZ 5 ME 215/09, 12.01.2010) als auch das OVG Lüneburg (AZ 5 ME 255/09, 27.01.2010) sehen bei der Entlassung eines Widerrufsbeamten – in beiden Fällen ging es um Referendar/innen – keine Mitbestimmungsrechte des Personalrates berührt. Das NPersVG sehe im Falle der Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen Dienstunfähigkeit keinen Mitbestimmungstatbestand vor, da § 65 Abs. 1 Nr. 11 keinen Verweis auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 enthalte. Da die Entlassung eines Widerrufsbeamten auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 Nr. 3 NBG (alte Fassung) nicht der Mitbestimmung unterläge, bedürfe es auch keiner Hinweispflicht der Dienststelle auf eine Beteiligung der Personalvertretung.
Keine Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst
Das MK hat sich gegen die Möglichkeit ausgesprochen, Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern bzw. Studienreferendarinnen und –referendaren eine Teilzeitbeschäftigung während der Ableistung des Vorbereitungsdienstes einzuräumen. Entsprechende Anträge werden demnach abgelehnt, da die 2. Ausbildungsphase als Einheit anzusehen ist und die in der PVO-Lehr II festgelegte Struktur der Ausbildung einer Teilzeitbeschäftigung entgegen stehe. Neben ihrer Teilnahmeverpflichtung an den Seminaren haben die Auszubildenden auch festgelegten Ausbildungsunterricht zu absolvieren. Außerdem würden Teilzeitbeschäftigte einen Ausbildungsplatz für andere Bewerber/innen blockieren. Das MK befürchtet darüber hinaus, dass eine genehmigte Teilzeitbeschäftigung zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes führen könnte, was Ausbildungskapazitäten binden würde, oder ggf. eine Gefährdung des Ausbildungserfolges nach sich ziehen könnte.
Vorgriffsregelungen zur neuen PVO-Lehr II
Das MK hat im Vorgriff auf die noch nicht vorliegende Prüfungsverordnung Lehrer II NEU einige Regelungen in den Durchführungsbestimmungen zur derzeitigen PVO-Lehr II den neuen Ausbildungsstrukturen angepasst. So bestehen keine Bedenken, mit Beginn des 2. Schulhalbjahres 2008/09 die Verteilung des eigenverantwortlich zu erteilenden Unterrichts möglichst flexibel zu handhaben. Eine Orientierungsphase von drei Monaten zu Beginn der zweiten Phase wird es nicht mehr geben. Stattdessen fand erstmalig im Februar eine einwöchige Einführungsphase statt.
Zukünftig soll es nur nach Prüfung des Einzelfalles mehr als zwei besondere Unterrichtsbesuche geben und im Regelfall wird nur noch ein Gespräch zum Ausbildungsstand geführt. Der Umfang der Hausarbeiten soll deutlich verringert werden, die Erarbeitung einer Unterrichtsreihe ist nicht mehr zwingend erforderlich. Die Regelungen gelten bis zum Inkrafttreten der novellierten PVO-Lehr II, an der im MK mit Hochdruck gearbeitet wird.