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Schule und Recht
12.2010: Nur bei Ableistung der vollen Unterrichtsstundenzahl voll dienstfähig
Ob ein Lehrer als voll dienstfähig anzusehen ist, hängt davon ab, ob er die in der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte festgelegte Unterrichtsstundenzahl ableistet. Nicht entscheidend ist dagegen die für Beamte geltende wöchentliche Arbeitszeit. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden. Damit war die Klage eines Lehrers, der eine Reduzierung seiner Unterrichtsverpflichtung unter Beibehaltung der Vollzeittätigkeit und der damit verbundenen Gewährung der vollen Dienstbezüge begehrt hatte, auch in zweiter Instanz erfolglos. Das OVG hat aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Der Lehrer sah sich aufgrund einer Augenerkrankung nur noch in der Lage, 19,5 statt 24,5 Unterrichtsstunden zu erteilen. Aufgrund der verlangsamten Lesegeschwindigkeit benötige er mehr Vor- und Nachbereitungszeiten für seinen Unterricht und komme deshalb bei der reduzierten Unterrichtsstundenzahl im Ergebnis auf die gleiche Wochenarbeitszeit wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft. Die LSchB hatte daraufhin die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Unterrichtsverpflichtung auf 19,5 Unterrichtsstunden – mit entsprechender Reduzierung der Bezüge - herabgesetzt. Teilzeit für schwerbehinderte und gesundheitlich beeinträchtigte Lehrkräfte
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