Veröffentlichung von Klassenarbeiten und Lernkontrollen im Intranet der Schule
Immer häufiger wird das schulische Intranet genutzt, um Tests und Klassenarbeiten zu veröffentlichen und damit auch für andere Lehrkräften zugänglich zu machen. In dem Zusammenhang taucht dann die Frage auf, welche Urheber- und Nutzungsrechte zu beachten sind. Nach § 2 Abs. 2 des Urhebergesetzes ist ein Werk nur dann urheberrechtlich schutzwürdig, wenn es eine persönlich geistige Schöpfung darstellt. In der Regel dürften Tests und Klausuren aber so gestaltet sein, dass sie allgemeinen Lernstoff, der durch Kerncurricula, Lehrbücher etc. vorgegeben ist, bzw. allgemein geltendes wissenschaftliches Gedankengut beinhalten, womit nicht ein Grad der Individualität erreicht wird, der Urheberrechte auslösen würde. Enthalten die Arbeiten jedoch prägende individuelle Merkmale, so stehen die Urheberrechte der Lehrkraft zu, die dieses Werk selbst geschaffen hat. In diesem Fall sollten die Tests und Klassenarbeiten nur dann ins schulische Intranet eingestellt werden, wenn eine Nutzungsgenehmigung der Lehrkraft vorliegt.
Urheberrechte für Unterrichtsmaterialien von Lehrkräften
Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat nach § 43 NSCHG das Recht, Lehrkräfte im Unterricht zu besuchen und sich von den Lehrkräften Unterlagen wie z. B. über Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtskonzeption oder geplante Klassenarbeiten vorlegen zu lassen. Schulleiterinnen und Schulleiter dürfen aber Lehrkräfte nicht anweisen, Unterrichtsmaterialien wie z. B. Tests, Klausuren, Aufsatzvorschläge etc. ins schuleigene Intranet, auf das die Schulleitung und alle Lehrkräfte der Schule Zugriff haben, einzustellen. Die Materialien, die Lehrkräfte für ihre eigene Unterrichtsgestaltung erstellen, genießen urheberrechtlichen Schutz. Die Bereitstellung von Materialien kann daher nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Das von den Lehrkräften persönlich für den eigenen Unterricht erstellte Material wird nicht Schuleigentum, nur weil es der Erreichung des staatlichen Bildungsauftrages dient. Materialien hingegen, die von vornherein für mehrere Verwenderinnen und Verwender angefertigt wurden wie z. B. Vergleichsarbeiten, fallen nicht unter den Schutz des Urheberrechts.
Es ist sicherlich sinnvoll, wenn innerhalb einer Schule gute Unterrichtsmaterialien weitergehende Verwendung finden, allerdings kann die Schulleiterin oder der Schulleiter aus Gründen des Urheberrechts keine Lehrkraft verpflichten, ihre eigenen Unterrichtsmaterialien anderen Lehrkräften zur Verfügung zu stellen.