05.2010: Verbeamtungsmöglichkeiten von Quereinsteiger/innen
Die neue Laufbahnverordnung Bildung (NLVO-Bildung) wird unter bestimmten Voraussetzungen Verbeamtungsmöglichkeit für Quereinsteiger/innen bieten. Diese Neuregelung soll auch für Quereinsteiger/innen gelten, die schon im Schuldienst tätig sind. Betroffene sollten einen Antrag auf Verbeamtung stellen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
03.2010 Keine Verbeamtung bei starkem Übergewicht
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 19.11.2009 (Az: 13 A 6085/08) entschieden, dass für eine Lehrkraft mit einem erhöhten BMI von 36 keine uneingeschränkte Beamtentauglichkeit besteht, da der vorzeitige Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Die Klägerin könne sich im Übrigen weder auf eine Versetzung des Art. 3 Abs, 3 Satz 2 GG bzw. auf einen Verstoß gegen §§ 7, 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz noch auf eine Verletzung der Richtlinie 2000/78/EG berufen.
01.2010: Beförderung in der Probezeit
Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBG ist eine Beförderung erst ein Jahr nach Beendigung der Probezeit möglich. Eine Ausnahmemöglichkeit eröffnet sich gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 NBG, wenn der Beamte bzw. die Beamtin hervorragende Leistungen gezeigt hat. Grundlage für die Beurteilung sind laut MK die Bewertungen für Beurteilungen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 4 NLVO, sodass von hervorragenden Leistungen auszugehen ist, wenn der Beamte/die Beamtin eine dienstliche Beurteilung mit der ersten Rangstufe „Übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen“ erhält. Auf Grundlage dieser Beurteilung kann nach einer Auswahlentscheidung der höherwertige Dienstposten übertragen werden. Vor Ende der Erprobungszeit wird dann die Bewährung auf diesem höherwertigen Dienstposten festgestellt. Die Beförderung ist dann zulässig, wenn die Leistungen in der Probezeit wie in der Erprobungszeit auf dem ehemaligen wie auf dem höherwertigen Dienstposten hervorragend bewertet wurden. Die Regelungen in § 44 Abs. 5 Satz 3 NSchG zur Kollegialen Schulleitung werden bei der kommenden Schulgesetznovelle eine entsprechende Anpassung erfahren.
01.2010: Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Erreichen des 45. Lebensjahres
§ 16 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) eröffnet die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die festgelegte Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe um drei Jahre zu erhöhen. Ob eine hinreichende Kausalität zwischen verzögerter Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst und vorangegangener Betreuungs- und Pflegezeiten vorliegt, ist von der LSchB im Einzelfall zu prüfen.
01.2010: Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe
Mit Urteil vom 27.05.2009 hat das VG Hannover (Az: 2 A 1621/08) folgenden Leitsatz formuliert: Die mit dem Fehlen gesundheitlicher Eignung begründete Ablehnung des Antrages eines behinderten Bewerbers um Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt eine mittelbare Benachteiligung gemäß AGG dar, die allerdings gerechtfertigt ist. Zur Wahrung eines Gleichgewichts zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungslast stellten die gesundheitlichen Eignungsanforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und die aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip folgenden Belange des Artikels 33 Abs. 5 GG eine zulässige Anforderung im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG mit einem rechtmäßigen Zweck dar.
Höchstaltersgrenzen für Verbeamtung
Weder nach altem noch nach neuem Beamtenrecht gab bzw. gibt es eine Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung auf Lebenszeit. Eine solche Grenze gibt es nur für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst sowie in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die entsprechende Regelung findet sich in § 16 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO).
Sperrfrist für Einstellung in Beamtenverhältnis
Einer Bewerberin wurde in NRW die Einstellung in den Schuldienst verwehrt, weil gegen sie ein Strafbefehl wegen Betruges (unrichtige Angaben im Zusammenhang mit der Beantragung von Ausbildungsförderung) ergangen war. Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 29.04.2009 (AZ: 6 B 415/09) beschieden, dass ein bedeutsamer Gesichtspunkt bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung für eine angestrebte Beamtenlaufbahn die Verurteilung eines Einstellungsbewerbers wegen einer vorsätzlichen Straftat sein kann, auch wenn die Straftat außerhalb des Dienstes begangen wurde und die Verurteilung wegen des geringen Strafmaßes nicht in das Führungszeugnis eingetragen wird. Laut Urteil ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Verwaltungspraxis in solchen Fällen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis eine Sperrfrist vorsieht, die üblicherweise drei Jahre ab Rechtskraft der Verurteilung beträgt.
Staatsangehörigkeit bei Einstellung in das Beamtenverhältnis
Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung regelt § 7 Abs. 1 Nr. 1 des seit 01.04.2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), dass in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die EU vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt. Damit können ab dem 01.04.2009 auch Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz ins Beamtenverhältnis berufen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Verbeamtung mit 45
Gemäß § 42 Niedersächsische Laufbahnverordnung gilt eine Ausnahme
von der Vorschrift, dass man in Niedersachsen nur dann als Beamter/in eingestellt werden kann, solange man das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es heißt dort: „... eine Ausnahme gilt als zugelassen, wenn ... der Bewerber an dem Tag, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt ist ...“ Ein Antrag kann allerdings erst dann gestellt werden, wenn man die entsprechende Laufbahnprüfung erfolgreich absolviert hat. Das heißt, dass ein Antrag erst gestellt werden kann, nachdem man als Anwärter/in oder Referendar/in die Zweite Staatsprüfung erfolgreich absolviert hat. Lehrkräfte, die an Grundschulen als Angestellte eingestellt worden sind, und während der drei Jahre, die sie als Angestellte arbeiten müssen, 45 Jahre alt werden, sollten also vor diesem Geburtstag bei der Landesschulbehörde einen Antrag stellen, dass sie im Land Niedersachsen als Beamte/in arbeiten wollen.